High Tech Company GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen inaktiv
Firmendaten
Anschrift:
High Tech Company GmbH & Co. KG
Weserstr. 21
32547 Bad Oeynhausen
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
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Chronologischer Handelsregisterauszug Amtlicher Abdruck zum Unternehmen mit Historie € 12,00 |
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss als Chart und im Original € 8,50 |
Registernr.: HRA 2475
Amtsgericht: Bad Oeynhausen
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: Keine Angabe
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branche: 0
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die High Tech Company GmbH & Co. KG aus Bad Oeynhausen ist im Register unter der Nummer HRA 2475 im Amtsgericht Bad Oeynhausen verzeichnet.
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Registermeldungen
2High Tech Company GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen (Weserstr. 21, 32547 Bad Oeynhausen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Audio Vertrieb Hubert Klaiber GmbH & Co KG am 27.11.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
High Tech Company GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen (Weserstr. 21, 32547 Bad Oeynhausen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 11.08.2006 mit der Audio Vertrieb Hubert Klaiber GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Oeynhausen (AG Bad Oeynhausen HR A 1789) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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