HRA 5675: Hotel Meerane GmbH & Co. KG, Meerane, An der Hohen Straße 3, 08393 Meerane. Änderung der Geschäftsanschrift: Ottobrunner Straße 45, 82008 Unterhaching.
Hotel Meerane GmbH & Co. KG, Unterhaching, Landkreis München (An der Hohen Strasse 3, 08393 Meerane). Nun Amtsgericht Chemnitz HRA 5675. Neuer Sitz: Meerane.
Hotel Meerane GmbH & Co. KG, Meerane (An der Hohen Str. 3, 08393 Meerane, Betrieb von Hotels sowie An- und Verpachtung von Hotels). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Hotel Meerane Verwaltungs GmbH, Meerane (Amtsgericht Chemnitz HRB 9253), mit der Befugnis -auch eines jeden Geschäftsführers- im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Unterhaching (bisher Amtsgericht München HRA 86213) nach Meerane verlegt.
Hotel Meerane GmbH & Co. KG, Unterhaching, Landkreis München (Ottobrunner Str. 45, 82008 Unterhaching). Die Ausgliederung wurde am 11.08.2005 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht München HRA 73347).
Hotel Meerane GmbH & Co. KG, Unterhaching, Landkreis München (Ottobrunner Str. 45, 82008 Unterhaching). Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 18.07.2005 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.07.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 18.07.2005 Teile desVermögens (Hotelbetrieb Meerane) von der Durach Hotel GmbH & Co. Grundstücks KG mit dem Sitz in Unterhaching (Amtsgericht München HRA 73347) übernommen.Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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