HRB 12677: INWOTECH Isolierbaustoff-Handels AG, Saerbeck, Am Schulkamp 88, 48369 Saerbeck. Die Hauptversammlung vom 15.12.2020 hat die Änderung der Satzung in § 8 (Jahresabschluss) beschlossen.
HRB 12677: INWOTECH Isolierbaustoff-Handels AG, Saerbeck, Am Schulkamp 88, 48369 Saerbeck. Aktiengesellschaft. Satzung vom 29.07.2019. Geschäftsanschrift: Am Schulkamp 88, 48369 Saerbeck. Gegenstand: Der Handel und der Vertrieb von Isolierbaustoffen. Grundkapital: 60.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bestellt als Vorstand: Breilmann, Ralph-Roger, Greven, * ‒.‒.‒‒; Börger, Jochem, Emsdetten, * ‒.‒.‒‒; Liebrecht, Ingeborg, Tecklenburg, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der INWOTECH Isolierbaustoff-Handels GmbH, Saerbeck (Amtsgericht Steinfurt HRB 5474) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29.07.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 5474: INWOTECH Isolierbaustoff-Handels GmbH, Saerbeck, Am Schulkamp 88, 48369 Saerbeck. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.07.2019 im Wege des Formwechsels in die INWOTECH Isolierbaustoff-Handels AG mit Sitz in Saerbeck (Amtsgericht Steinfurt HRB 12677) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.