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c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
1. Gemischte Investmentvermögen
gemäß§§ 218 f. KAGB,
2. Sonstige Investmentvermögen gemäß §§
220 ff. KAGB, soweit für sie keine
Edelmetalle erworben werden,
3. Immobilien-Sondervermögen gemäß§§
230 ff. KAGB,
4. Infrastruktur-Sondervermögen gemäß§§
260a ff. KAGB
5. geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 f. KAGB, welche in die
folgenden Vermögensgegenstände
investieren:
a) Immobilien einschließlich Wald, Forst-
und Agrarland,
b) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport
und zur Speicherung von Strom, Gas oder
Wärme aus erneuerbaren Energien,
c) Infrastruktur-Projektgesellschaften,
d) Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann,
e) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur folgende
Vermögensgegenstände sowie die zur
Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen:
(aa) Immobilien einschließlich Wald, Forst-
und Agrarland,
(bb) Anlagen zur Erzeugung, zum
Transport und zur Speicherung von Strom,
Gas oder Wärme aus erneuerbaren
Energien,
(cc) Infrastruktur-Projektgesellschaften,
f) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 oder an europäischen
oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt,
g) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den
§§ 273 bis 277, der §§
337 und 338 oder an geschlossenen EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, soweit es sich um Anteile oder
Aktien nach Maßgabe der §§ 285 f. KAGB
handelt,
h) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
i) Geldmarktinstrumente gemäß § 194
KAGB und
j) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
6. offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
die in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB
genannten
Vermögensgegenstände mit Ausnahme von
Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr.2 lit. i)
KAGB und Kryptowerten im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 lit j) KAGB investieren und
7. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss
von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, die in
die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB
genannten Vermögensgegenstände mit
Ausnahme von Edelmetallen gemäß § 284
Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB und Kryptowerten
im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit j) KAGB
investieren.
8. Offene AIF, die als Europäischer
langfristiger Investmentfonds (European
Long Term Investment Fund - ,,ELTIF") den
Anforderungen der Verordnung (EU)
2015/760 in der jeweils gültigen Fassung
(,,ELTIF-Verordnung") entsprechen, an
professionelle Anleger und/oder
Kleinanleger vertrieben werden und in die
in diesem Absatz 2 unter Ziffer 5
Buchstaben a) bis j) genannten
Vermögensgegenstände investieren.
9. Geschlossene AIF, die als Europäischer
langfristiger Investmentfonds (European
Long Term Investment Fund -,ELTIF) den
Anforderungen der Verordnung (EU)
2015/760 in der jeweils gültigen Fassung
(,,ELTIF-Verordnung") entsprechen, an
professionelle Anleger und/oder
Kleinanleger vertrieben werden und in die
in diesem Absatz 2 unter Ziffer 5
Buchstaben a) bis e) und h) bis j)
genannten Vermögensgegenstände und in
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF,
EuVECA, EuSEF und EU-AIF investieren,
welche ihrerseits nur in die in diesem
Absatz 2 unter Ziffer 5 Buchstaben a) bis e)
und h) bis j) genannten
Vermögensgegenstände investieren.
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
OGAW, EU-AIF oder andere ausländische
AIF, die mit den oben genannten
inländischen Investmentvermögen
vergleichbar sind. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 14.10.2025 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2
(Gegenstand des Unternehmens), 11 (Aufsichtsrat) und 12
(Jahresabschluss und Gewinnverteilung) beschlossen. |
a)
04.02.2026
Hecht
b)
Fall 25 |