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c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches. Der
Gegenstand der Gesellschaft ist darauf
gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im
eigenen Namen für gemeinschaftliche
Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach
dem Grundsatz der Risikomischung zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
zugelassenen Vermögensgegenständen in
Form von AIF gesondert vom eigenen
Vermögen anzulegen und über die sich
hieraus ergebenden Rechte der
Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine)
auszustellen.
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
a. Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB,
b. Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §
260a ff. KAGB,
c. geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren
Rechnung ausschließlich folgende
Vermögensgegenstände erworben werden
dürfen:
- Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr.
1, soweit es sich um
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt,
- Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 3 KAGB,
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einem organisierten Markt
einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 4 KAGB,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
sofern diese selbst nahezu ausschließlich
in Vermögensgegenstände investieren, die
für von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Publikums-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB,
sofern diese selbst nahezu ausschließlich
in Vermögensgegenstände investieren, die
für von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Spezial-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
-Vermögensgegenstände nach den §§ 193
bis 195 KAGB,
- Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 8 KAGB, sofern nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der
Darlehensnehmerin nur
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen
an solchen Gesellschaften mit der
vorstehenden Beschränkung im
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
erworben werden dürfen.
d. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von
Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie
offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
für deren Rechnung ausschließlich
Vermögensgegenstände im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f)
sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g), h)
und, soweit es Unternehmensbeteiligungen
betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des §
253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und
Derivate zu Absicherungszwecken
erworben werden; für allgemeine offene
inländische Spezial-AIF gemäß § 282
KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder
Aktien an geschlossenen
Investmentvermögen erworben werden,
sowie
e. geschlossene inländische Spezial-AIF im
Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren
Rechnung ausschließlich folgende
Vermögensgegenstände erworben werden
dürfen:
- Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr.
1, soweit es sich um
Vermögensgegenstände im Sinne des·§
261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt,
- Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 3 KAGB,
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einem organisierten Markt
einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 4 KAGB,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5, sofern
diese selbst nahezu ausschließlich in
Vermögensgegenstände investieren, die für
von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Publikums-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
-Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6, sofern
diese selbst nahezu ausschließlich in
Vermögensgegenstände investieren, die für
von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Spezial-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
- Vermögensgegenstände nach den §§ 193
bis 195 KAGB,
- Anteile oder Aktien an offenen
Investmentvermögen mit Ausnahme von
Hedgefonds sowie
- Gelddarlehen nach Maßgabe des § 285
Abs. 3 KAGB, sofern nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der
Darlehensnehmerin nur
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen
an solchen Gesellschaften mit der
vorstehenden Beschränkung im
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
erworben werden dürfen.
Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF, die mit den oben genannten
inländischen Investmentvermögen
vergleichbar sind.
I.Ü. sind insoweit die für die jeweilige AIF-
Kategorie geltenden zwingenden
gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Der
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft erstreckt sich im Rahmen der
Verwaltung der vorgenannten
Investmentvermögen auch auf die einer
nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
zulässigen Darlehensgewährung
nachfolgende Änderung der
Darlehensbedingungen, die ebenfalls
zulässig nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze ist. Neben der kollektiven
Vermögensverwaltung und neben
Geschäften, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind, darf die
Gesellschaft nur die folgenden
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen:
- den Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
-die Verwaltung Verwaltung einzelner, nicht
in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung), jedoch nur insoweit die
Gesellschaft nach Art und Umfang befugt
ist, entsprechende Vermögensgegenstände
für Investmentvermögen im Sinne der
vorstehenden Buchst. a) bis d) zu
erwerben,
- die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kredit-wesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung), jedoch nur
insoweit die Gesellschaft nach Art und
Umfang befugt ist, entsprechende
Vermögensgegenstände für
Investmentvermögen im Sinne der
vorstehenden Buchst. a) bis d) zu
erwerben, sowie
- sonstige mit den vorstehenden
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbundene Tätigkeiten.
(3) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen, wenn deren
Geschäftszweck gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, die die
Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
(4) Daneben dürfen Geschäfte betrieben
werden, die zur Anlage des eigenen
Vermögens der Gesellschaft erforderlich
sind sowie sonstige mit den in Abs. 1 und
Abs. 2 genannten Geschäften unmittelbar
verbundene Nebentätigkeiten.
(5) Die Gesellschaft kann im In- und
Ausland Zweigniederlassungen errichten.
(6) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2025 mit
Änderung vom 02.10.2025 hat die Änderung des
Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand des
Unternehmens), 6, 8 und 14 beschlossen. |
a)
20.01.2026
Geuß
b)
Fall 73 |
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b)
Ausgeschieden
Geschäftsführer:
Schneider, Michael, Ahrensburg, * ‒.‒.‒‒ |
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Funcke, Melissa, Buchholz in der Nordheide,
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Ewald, Pia Alwine, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Doganlarli, Tamer, Barsbüttel, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
11.06.2025
Wagner |