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IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (HRB 108068)

Firmendaten

Anschrift
Ferdinandstr. 61
20095 Hamburg
Frühere Anschriften: 2
Kehrwieder 8, 20457 Hamburg
Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 040/377077-000
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.intreal.com
Netzwerke:
Zusammenfassung der Unternehmens-Webseite
INTREAL ist ein führender Dienstleister im Bereich Immobilienfondsverwaltung mit Sitz in Deutschland und Luxemburg. Das Unternehmen bietet umfassende Dienstleistungen wie die Initiierung, Verwaltung und Administration von Immobilienfonds sowie spezialisierte KVG-Services und IT-Beratung. Ziel ist es, Investoren und Asset Managern bei der Optimierung ihrer Immobilieninvestitionen und -strukturen zu unterstützen. INTREAL ist auf regulierte Immobilienvehikel in Luxemburg spezialisiert und betreut eine Vielzahl von Fonds und Assetklassen, wobei der Fokus auf Immobilienperformance und Fondsmanagement liegt.
Keywords
IT-Services Regulierte Fonds Investmentvehikel Immobilienperformance Fondsverwaltung Luxemburg Assetmanagement Immobilieninvestitionen KVG-Services Immobilienfonds
Details zum Unternehmen
Gründung: 2008
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: g: 1.000.000,00 EUR - 2.499.999,99 EUR
Branche: 6 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 108068
Amtsgericht: Hamburg
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 108068 verzeichnet. Nach der Gründung am 17.11.2008 hat die IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH ihren Standort mindestens zweimal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Der Gegenstand der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassenen Vermögensgegenständen in Form von AIF gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a. Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b. Infrastruktur-Sondervermögen gemäß § 260a ff. KAGB, c. geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: - Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt, - Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, - Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, - Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, -Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB, - Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen. d. allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f) sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g), h) und, soweit es Unternehmensbeteiligungen betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und Derivate zu Absicherungszwecken erworben werden; für allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen erworben werden, sowie e. geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: - Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Vermögensgegenstände im Sinne des·§ 261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt, - Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, - Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, - Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, -Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB, - Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen mit Ausnahme von Hedgefonds sowie - Gelddarlehen nach Maßgabe des § 285 Abs. 3 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. I.Ü. sind insoweit die für die jeweilige AIF-Kategorie geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Der Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Rahmen der Verwaltung der vorgenannten Investmentvermögen auch auf die einer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zulässigen Darlehensgewährung nachfolgende Änderung der Darlehensbedingungen, die ebenfalls zulässig nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ist. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung und neben Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: - den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, -die Verwaltung Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kredit-wesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, sowie - sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. (3) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn deren Geschäftszweck gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, die die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (4) Daneben dürfen Geschäfte betrieben werden, die zur Anlage des eigenen Vermögens der Gesellschaft erforderlich sind sowie sonstige mit den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten. (5) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. (6) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 1.000.000,00 EUR. Die IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH weist zur Zeit 59 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 21.01.2026)

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Registermeldungen 68

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
65 c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches. Der
Gegenstand der Gesellschaft ist darauf
gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im
eigenen Namen für gemeinschaftliche
Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach
dem Grundsatz der Risikomischung zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
zugelassenen Vermögensgegenständen in
Form von AIF gesondert vom eigenen
Vermögen anzulegen und über die sich
hieraus ergebenden Rechte der
Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine)
auszustellen.
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
a. Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB,
b. Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §
260a ff. KAGB,
c. geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren
Rechnung ausschließlich folgende
Vermögensgegenstände erworben werden
dürfen:
- Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr.
1, soweit es sich um
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt,
- Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 3 KAGB,
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einem organisierten Markt
einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 4 KAGB,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
sofern diese selbst nahezu ausschließlich
in Vermögensgegenstände investieren, die
für von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Publikums-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB,
sofern diese selbst nahezu ausschließlich
in Vermögensgegenstände investieren, die
für von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Spezial-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
-Vermögensgegenstände nach den §§ 193
bis 195 KAGB,
- Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 8 KAGB, sofern nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der
Darlehensnehmerin nur
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen
an solchen Gesellschaften mit der
vorstehenden Beschränkung im
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
erworben werden dürfen.
d. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von
Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie
offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
für deren Rechnung ausschließlich
Vermögensgegenstände im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f)
sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g), h)
und, soweit es Unternehmensbeteiligungen
betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des §
253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und
Derivate zu Absicherungszwecken
erworben werden; für allgemeine offene
inländische Spezial-AIF gemäß § 282
KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder
Aktien an geschlossenen
Investmentvermögen erworben werden,
sowie
e. geschlossene inländische Spezial-AIF im
Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren
Rechnung ausschließlich folgende
Vermögensgegenstände erworben werden
dürfen:
- Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr.
1, soweit es sich um
Vermögensgegenstände im Sinne des·§
261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt,
- Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 3 KAGB,
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einem organisierten Markt
einbezogen sind im Sinne des § 261 Abs. 1
Nr. 4 KAGB,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5, sofern
diese selbst nahezu ausschließlich in
Vermögensgegenstände investieren, die für
von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Publikums-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
-Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6, sofern
diese selbst nahezu ausschließlich in
Vermögensgegenstände investieren, die für
von der Gesellschaft verwaltete
geschlossene Spezial-AIF erworben
werden dürfen oder die Kriterien des § 193
Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen,
- Vermögensgegenstände nach den §§ 193
bis 195 KAGB,
- Anteile oder Aktien an offenen
Investmentvermögen mit Ausnahme von
Hedgefonds sowie
- Gelddarlehen nach Maßgabe des § 285
Abs. 3 KAGB, sofern nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der
Darlehensnehmerin nur
Vermögensgegenstände im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen
an solchen Gesellschaften mit der
vorstehenden Beschränkung im
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
erworben werden dürfen.
Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF, die mit den oben genannten
inländischen Investmentvermögen
vergleichbar sind.
I.Ü. sind insoweit die für die jeweilige AIF-
Kategorie geltenden zwingenden
gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Der
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft erstreckt sich im Rahmen der
Verwaltung der vorgenannten
Investmentvermögen auch auf die einer
nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
zulässigen Darlehensgewährung
nachfolgende Änderung der
Darlehensbedingungen, die ebenfalls
zulässig nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze ist. Neben der kollektiven
Vermögensverwaltung und neben
Geschäften, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind, darf die
Gesellschaft nur die folgenden
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen:
- den Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
-die Verwaltung Verwaltung einzelner, nicht
in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung), jedoch nur insoweit die
Gesellschaft nach Art und Umfang befugt
ist, entsprechende Vermögensgegenstände
für Investmentvermögen im Sinne der
vorstehenden Buchst. a) bis d) zu
erwerben,
- die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kredit-wesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung), jedoch nur
insoweit die Gesellschaft nach Art und
Umfang befugt ist, entsprechende
Vermögensgegenstände für
Investmentvermögen im Sinne der
vorstehenden Buchst. a) bis d) zu
erwerben, sowie
- sonstige mit den vorstehenden
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbundene Tätigkeiten.
(3) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen, wenn deren
Geschäftszweck gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, die die
Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
(4) Daneben dürfen Geschäfte betrieben
werden, die zur Anlage des eigenen
Vermögens der Gesellschaft erforderlich
sind sowie sonstige mit den in Abs. 1 und
Abs. 2 genannten Geschäften unmittelbar
verbundene Nebentätigkeiten.
(5) Die Gesellschaft kann im In- und
Ausland Zweigniederlassungen errichten.
(6) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2025 mit
Änderung vom 02.10.2025 hat die Änderung des
Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand des
Unternehmens), 6, 8 und 14 beschlossen.
a)
20.01.2026
Geuß
b)
Fall 73
64 Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Piskorz, Marcus, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Biegert, Lisanne, Winsen (Luhe), * ‒.‒.‒‒
a)
12.08.2025
Landherr
63 b)
Ausgeschieden
Geschäftsführer:
Schneider, Michael, Ahrensburg, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Funcke, Melissa, Buchholz in der Nordheide,
* ‒.‒.‒‒
Ewald, Pia Alwine, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Doganlarli, Tamer, Barsbüttel, * ‒.‒.‒‒
a)
11.06.2025
Wagner
62 Prokura erloschen
Augagneur, Aude, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen
Born, Sabrina, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Geändert (Name), nun
Stegmann, Sina, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
a)
19.05.2025
Wagner
61 Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Scheffler, Eric, Schwerin, * ‒.‒.‒‒
a)
13.02.2025
Schiffmann
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Historie 62

12.08.2025
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Marcus Piskorz
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Lisanne Biegert
Prokurist

11.06.2025
Entscheideränderung

Austritt
Herr Michael Schneider
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Melissa Funcke
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Pia Alwine Ewald
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Tamer Doganlarli
Prokurist

19.05.2025
Entscheideränderung

Austritt
Frau Aude Augagneur
Prokurist

Entscheideränderung

Austritt
Frau Sabrina Born
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
nun Geändert (Name)
Prokurist

Entscheideränderung

Veränderung
Frau Sina Stegmann
Prokurist

13.02.2025
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Eric Scheffler
Prokurist

10.02.2025
Entscheideränderung

Austritt
Frau Özlem Kumar
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Isabell Pollmann
Prokurist

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