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Jürgen Habeck Industrieelektronik und. Mikroprozessortechnik, Ostercappeln (HRA 5440) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Adolf-Kolping-Str. 20
49179 Ostercappeln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 3 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 5440
Amtsgericht: Osnabrück
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Jürgen Habeck Industrieelektronik und. Mikroprozessortechnik aus Ostercappeln war im Handelsregister Osnabrück unter der Nummer HRA 5440 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Jürgen Habeck Industrieelektronik und. Mikroprozessortechnik ihren Standort nicht geändert. Die Jürgen Habeck Industrieelektronik und. Mikroprozessortechnik wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 19.04.2016
Veränderung

HRA 5440: Jürgen Habeck Industrieelektronik und. Mikroprozessortechnik, Ostercappeln, Adolf-Kolping-Straße 20, 49179 Ostercappeln. Nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.03.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.03.2016 ist das Unternehmen aus dem Vermögen des Inhabers im Wege der Umwandlung ausgegliedert und als Gesamtheit auf die Anlagenbau Habeck GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostercappeln (Amtsgericht Osnabrück HRA 204978) übertragen worden. Die Firma ist erloschen. Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.