HRB 40671 B: JFK Invest GmbH, Berlin, Schlüterstraße 40, 10707 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Schlüterstraße 40, 10707 Berlin
HRB 40671 B: JFK Invest GmbH, Berlin, Lützowstr. 105-106, 10785 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.600,00 EUR; Geschäftsführer: 4. Kliche, Jürgen, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.05.2014 ist zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung der JFK Invest GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 90023 B) das Stammkapital um EUR 25.000,00 auf EUR 50.600,00 erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital).
HRB 40671 B: Firma / Name vormals: Wohnpark Hundekehlensee Verwaltungs GmbH, Berlin, Lützowstr. 105-106, 10785 Berlin. Firma: JFK Invest GmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.05.2014 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.05.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage ist die JFK Invest GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 90023 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.