Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Ausgeschieden:
Persönlich haftender Gesellschafter:
Müller Iberica GmbH, Wachau (Amtsgericht Dresden
HRB 28598) |
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a)
11.09.2025
Rachow |
HRA 5818:Käserei Loose GmbH & Co.KG, Wachau, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf.Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: Müller Iberica GmbH, Wachau (Amtsgericht Dresden HRB 28598).
Käserei Loose GmbH & Co.KG, Wachau (An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf). Die Zweigniederlassung ist aufgehoben: Käserei Loose GmbH & Co.KG Zweigniederlassung Harsleben, 38829 Harsleben.
Käserei Loose GmbH & Co.KG, Wachau (An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf). Zweigniederlassung(en) unter gleicher Firma mit Zusatz: Zweigniederlassung Harsleben, 38829 Harsleben.
Käserei Loose GmbH & Co.KG, Wachau (An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf). Die Loose Sachsen GmbH mit dem Sitz in Wachau (Amtsgericht Dresden, HRB 22498 ) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2006 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ebenfalls vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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