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Königsbrücker Ausbildung e.V., Königsbrück (VR 8740)

Firmendaten

Anschrift
Hohenthalstr. 10
01936 Königsbrück
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 035795/2899-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: kas-ausbildung.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 8740
Amtsgericht: Dresden
Rechtsform: eV
Keywords
Sachsen Oberlausitz Nahe Südbrandenburg Mechatroniker Gabelstapler Ausbildung Elektotechnik
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Königsbrücker Ausbildung e.V. aus Königsbrück ist im Handelsregister Dresden unter der Nummer VR 8740 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Königsbrücker Ausbildung e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Königsbrücker Ausbildung e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 14.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 16.08.2012
Veränderung

Königsbrücker Ausbildung e.V., Königsbrück (Hohenthalstr. 10, 01936 Königsbrück). Der Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2012 sowie Beschluss der Mitgliederversammlung vom selben Tag und Beschluss der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers ebenfalls vom selben Tag mit der Königsbrücker Ausbildungsstätte gGmbH mit dem Sitz in Königsbrück (Amtsgericht Dresden HRB 5157) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.