K U S G A Kunststoffgarne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Langenlonsheim (Nahe), Im Vogelsang 10, 55450 Langenlonsheim. Die Verschmelzung ist wirksam geworden mit Eintragung im Register der übernehmenden Rechtsträgers Quirin Josef Metz & Co. Inhaberin Rosemarie Metz e.K., Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 314) am 03.06.2013. Das Registerblatt ist geschlossen.
K U S G A Kunststoffgarne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Langenlonsheim (Nahe), Im Vogelsang 10, 55450 Langenlonsheim. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.02.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.02.2013 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihre Alleingesellschafterin Rosemarie Metz übertragen, die das Unternehmen als bereits eingetragener Kaufmann unter der Firma Quirin Josef Metz & Co. Inhaberin Rosemarie Metz e.K. mit Niederlassung in Mainz (Amtsgericht Mainz HRA 314) weiterführt. Der Geschäftsführerin Rosemarie Metz wurde dazu durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2013 Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.