Kemmerich Gesellschaft für Sekundärrohstoffrecycling mbH., Lindlar (Ommerbornstraße 37, 51789 Lindlar). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Siegfried Kemmerich GmbH am 17.05.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Kemmerich Gesellschaft für Sekundärrohstoffrecycling mbH., Lindlar (Ommerbornstraße 37, 51789 Lindlar). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 20.12.2004 mit der Siegfried Kemmerich GmbH mit Sitz in Lindlar (AG Köln ; HRB 37804) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.