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Landesverband Mitte gewerbliche Verbundgruppen e.V., Köln (VR 1362)

Firmendaten

Anschrift
Dornstr. 20
50769 Köln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 1362
Amtsgericht: Mainz
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Landesverband Mitte gewerbliche Verbundgruppen e.V. aus Köln ist im Handelsregister Mainz unter der Nummer VR 1362 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Landesverband Mitte gewerbliche Verbundgruppen e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Landesverband Mitte gewerbliche Verbundgruppen e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 12.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 07.07.2008
Veränderung

Landesverband Mitte gewerbliche Verbundgruppen e.V., Mainz (Dornstraße 20, 50668 Köln). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.11.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.11.2007 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 13.11.2007 mit dem Arbeitgeberverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg VR 27401 B), vormals Landesverband Nordrhein-Westfalen der Gewerblichen Verbundgruppen e.V. mit Sitz in Bonn, verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.