HRB 28662: M. Knorr Möbelmontage GmbH, Landsberg, Zörbiger Str. 13, 06188 Landsberg. Bestellt: Geschäftsführer: Knorr, Beatrice, Landsberg OT Gütz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Knorr, Matthias, Landsberg OT Gütz, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Knorr, Beatrice, Landsberg OT Gütz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 28662: M. Knorr Möbelmontage GmbH, Landsberg, Zörbiger Str. 13, 06188 Landsberg. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Knorr, Beatrice, Landsberg OT Gütz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 28662: M. Knorr Möbelmontage GmbH, Landsberg, Zörbiger Str. 13, 06188 Landsberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.07.2020. Geschäftsanschrift: Zörbiger Str. 13, 06188 Landsberg. Gegenstand des Unternehmens: Lieferung und Montage von Möbeln und Küchen, Übernahme von Transportleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Knorr, Matthias, Landsberg OT Gütz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Matthias Knorr Möbelaufstellservice e.K., mit dem Sitz in Landsberg (Amtsgericht Stendal HRA 6335)aus dem Vermögen des Inhabers.Nicht eingetragen:Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.