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a)
MAGNA Investment
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
c)
1) Die Gesellschaft ist eine externe AlF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
kollektive Vermögensverwaltung von
inländischen Investmentvermögen.
2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
a) geschlossene inländische Publikums-AlF
gemäß §§ 261 bis 272 KAGB, die nach
ihren Anlagebedingungen das bei ihnen
angelegte Geld investieren in
(1) Immobilien, einschließlich Wald-, Forst-
und Agrarland gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder
(2) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen und
andere Wertpapiere, in den Grenzen des §
253 Abs. 1 Nr. 4 KAGB oder
(3) Geldmarktinstrumente gem. § 194
KAGB oder
(4) Bankguthaben gem. § 195 KAGB oder
(5) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne der Nummer (1) sowie die zur
Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3
KAGB oder
(6) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, die ausschließlich
Vermögensgegenstände gem. (1) bis (7)
erwerben dürfen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5
KAGB oder
(7) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit
den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und
338 KAGB oder an geschlossenen EU-
Spezial-AlF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, die ausschließlich
Vermögensgegenstände gem. (1) bis (7)
erwerben dürfen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 6
KAGB oder
(8) Derivate zu Absicherungszwecken gem.
§ 261 Abs. 3 KAGB
sowie von
b) geschlossenen inländischen Spezial-AlF
gem. §§ 273ff., 285 f. KAGB, die nach ihren
Anlagebedingungen das bei ihnen
angelegte Geld in Vermögensgegenstände
investieren, in die auch geschlossene
inländische Publikums-AlF selbst gemäß
dem vorstehendem lit. a) das bei ihnen
angelegte Geld investieren dürfen
sowie von
c) offenen inländischen Spezial-AlF mit
festen Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, die das bei ihnen angelegte Geld
investieren in
(1) Geldmarktinstrumente gemäß § 284
Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB oder
(2) Bankguthaben gemäß § 284 Abs. 2 Nr.
2 d) KAGB oder
(3) Immobilien gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 e)
KAGB oder
(4) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 f)
KAGB oder
(5) Anteile oder Aktien an inländischen
offenen Investmentvermögen sowie an
entsprechenden offenen EU- oder
ausländischen Investmentvermögen gemäß
§ 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB, die jeweils
ausschließlich Vermögensgegenstände
gemäß (1) bis (5) erwerben dürfen sowie
(6) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 lit. a) und Nr. 6
KAGB,
(7) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 KAGB
innerhalb der dort jeweils genannten
Anlagegrenzen
sowie von
d) allgemeinen offenen inländischen
Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB - unter
Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283
KAGB -, die nach ihren Anlagebedingungen
das bei ihnen angelegte Geld in
Vermögensgegenstände investieren, in die
auch offene inländische Spezial-AlF gemäß
§ 284 KAGB gemäß vorstehendem lit. c)
das bei ihnen angelegte Geld investieren
dürfen.
Die Gesellschaft darf im Rahmen der
kollektiven Vermögensverwaltung nach
vorstehender § 2 Ziffer 1 Gelddarlehen
sowohl für Rechnung eines inländischen
geschlossenen Spezial-AIF gemäß § 285
Abs. 3 KAGB als auch unter
entsprechender Anwendung des § 285 Abs.
3 KAGB für Rechnung allgemeiner
inländischer offener Spezial-AlF und
allgemeiner inländischer offener Spezial-
AlF mit festen Anlagebedingungen sowie
für eigene Rechnung ihren Mutter-,
Tochter- und Schwesterunternehmen
gewähren.
3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AlF oder ausländische AlF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen; sowie europäische langfristige
Investmentfonds (ELTIF) gemäß
Verordnung (EU) 2015/760 in der jeweils
gültigen Fassung, die ausschließlich in die
in diesem § 2 Ziffer 1 genannten
Vermögensgegenstände investieren, soweit
diese als ELTIF erwerbbar sind.
4) Darüber hinaus betreibt die Gesellschaft
folgende Dienst- und
Nebendienstleistungen:
a) Die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1
Absatz 11 KWG angelegter Vermögen für
andere mit Entscheidungsspielraum sowie
die Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1
KAGB;
b) Den Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen;
c) Sonstige Tätigkeiten, die gemäß § 20
Abs. 3 Nr. 9 KAGB mit den unter § 2 Ziffer
1 und 2 genannten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
5) Die Gesellschaft darf solche Geschäfte
betreiben, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind.
6) Die Beteiligung an anderen
Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem
Geschäftszweck gemäß § 20 Abs_ 6
KAGB, wenn eine Haftung der Gesellschaft
aus der Beteiligung durch die Rechtsform
des Unternehmens beschränkt ist.
7) Die Gesellschaft kann
Zweigniederlassungen errichten.
8) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben. |
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a)
Die Gesellschaft hat zwei oder mehr
Geschäftsführer.
Die Gesellschaft wird durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
Geschäftsführer können ermächtigt werden, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2024 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in den
jetzigen §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand des
Unternehmens) und 7 (Geschäftsführung und Vertretung)
beschlossen. |
a)
26.02.2025
Dr. Riewert-Ramcke
b)
Fall 7 |
3 |
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125.000,00
EUR |
b)
Bestellt
Geschäftsführer:
Holdorf, Christina Britta, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter
eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
Prokura erloschen
Holdorf, Britta Christina, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ |
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 17.05.2023 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital)
und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00
EUR auf 125.000,00 EUR beschlossen. |
a)
30.05.2023
Reiche
b)
Fall 3 |
2 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung
von Grundstücken:
Holdorf, Britta Christina, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Dähn, Martin, Großhansdorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
24.10.2022
Rullmann |