Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
4 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg |
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a)
11.03.2025
Rullmann |
HRB 155905: Mertes & Olschewski GmbH, Hamburg, Lenhartzstraße 16a, 20249 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Mertes, Varun, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 123676: Mertes & Olschewski oHG, Hamburg, Lenhartzstraße 16 a, 20249 Hamburg. Berichtigt (Firma des neuen Rechtsträgers), nun: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.02.2019 im Wege des Formwechsels in die Mertes & Olschewski GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg HRB 155905) am 27.02.2019 wirksam geworden.
HRB 155905: Mertes & Olschewski GmbH, Hamburg, Lenhartzstraße 16a, 20249 Hamburg. Berichtigt, nun: Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Mertes & Olschewski oHG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 123676) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.02.2019.
HRA 123676: Mertes & Olschewski oHG, Hamburg, Lenhartzstraße 16 a, 20249 Hamburg. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.02.2019 im Wege des Formwechsels in die Mertens & Olschewski GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg HRB 155905) am 27.02.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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