HRA 7258: NITSCHE Farben GmbH & Co. KG, Balve, Helle 9, 58802 Balve. Prokura erloschen: Köster, Wilfried, Balve, * ‒.‒.‒‒; Schmidt, Raimund, Sundern, * ‒.‒.‒‒.
NITSCHE Farben GmbH & Co. KG, Balve, Helle 9, 58802 Balve. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 18.04.2012 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht
NITSCHE Farben GmbH & Co. KG, Balve, Helle 9, 58802 Balve. Einzelprokura: Nitsche, Katrin, Balve, * ‒.‒.‒‒; Nitsche, Maria, Balve, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Köster, Wilfried, Balve, * ‒.‒.‒‒; Schmidt, Raimund, Sundern, * ‒.‒.‒‒.
NITSCHE Farben GmbH & Co. KG, Balve, Helle 9, 58802 Balve. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Ziesch, Edith, Bischofswerda, * ‒.‒.‒‒, von der Vertretung ausgeschlossen.
NITSCHE Farben GmbH & Co. KG, Balve, Helle 9, 58802 Balve. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.12.2011mit Nachtrag vom 26.03.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.12.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.12.2011sowie des Ergänzungsbeschlusses vom 26.03.2012 Teile des Vermögens der NITSCHE Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Balve (HRB 4779) als Gesamtheit mit Ausnahme der Kommanditbeteiligungen im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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