Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2025
sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer
Gesellschafterversammlung vom 27.03.2025 und der
Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers
vom 27.03.2025 mit der Nardini GmbH mit Sitz in Mallersdorf-
Pfaffenberg (Amtsgericht Straubing HRB 11618)
verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). |
a)
03.06.2025
Daun
b)
Fall 10 |
HRB 11761: Nardini Klinikum GmbH, Zweibrücken, Kaiserstraße 14, 66482 Zweibrücken. Die Gesellschafterversammlung vom 27.07.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 (Aufsichtsrat) und 10 (Innere Ordnung, Beschlussfassung des Aufsichtsrates) beschlossen.
Nardiniklinikum GmbH, Zweibrücken, Kaiserstraße 14, 66482 Zweibrücken. Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz, Grundordnung) und § 9 (Befugnisse des Aufsichtsrats) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Nardini Klinikum GmbH.
Nardiniklinikum GmbH, Zweibrücken, Kaiserstraße 14, 66482 Zweibrücken. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Merschbächer, Günter, Horath, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Banowitz, Frank, Blieskastel, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
St.Johannis-Krankenhaus gem. GmbH, Landstuhl, Nardinistraße 30, 66849 Landstuhl. Die Gesellschafterversammlung vom 08.08.2011 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und dabei insbesondere die Firma und den Unternehmensgegenstand geändert sowie den Sitz nach Zweibrücken verlegt. Neue Firma: Nardiniklinikum GmbH. Neuer Sitz: Zweibrücken. Änderung der Geschäftsanschrift: Kaiserstraße 14, 66482 Zweibrücken. Neuer Unternehmensgegenstand: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Zweck der Gesellschaft wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere dadurch verfolgt, dass sie im Rahmen des Krankenhausplanes des Landes Rheinland-Pfalz an der patienten- und bedarfsgerechten stationären Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Dienste der christlichen Nächstenliebe als katholische Einrichtung teilnimmt, insbesondere durch den Betrieb des St. Johannis-Krankenhauses am Standort Landstuhl als auch des St. Elisabeth-Krankenhauses am Standort Zweibrücken. Die steuerlichen Anforderungen an einen Zweckbetrieb gem. § 67 AO sind zu beachten. Die Gesellschaft beteiligt sich außerdem im zugelassenen Umfang an der ambulanten Krankenversorgung. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.08.2011 mit der St. Elisabeth-Krankenhaus gem. GmbH mit Sitz in Zweibrücken (HRB 1720) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Zweibrücken eingereicht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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