HRA 2061: ZVG Zustellvertriebsgesellschaft Nordvorpommern mbH & Co. KG, Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 29, 17033 Neubrandenburg. Firma geändert, nun: Neue Firma: Nordkurier Logistik Nordvorpommern GmbH & Co. KG. Geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Nordkurier Logistik Nordvorpommern Verwaltungs GmbH, Neubrandenburg (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 7166), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
ZVG Zustellvertriebsgesellschaft Nordvorpommern mbH & Co. KG, Neubrandenburg, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg.Geschäftsanschrift: Friedrich-Engels-Ring 29, 17033 Neubrandenburg.
ZVG Zustellvertriebsgesellschaft Nordvorpommern mbH & Co. KG, Neubrandenburg, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg.(Gegenstand der Kommanditgesellschaft sind die Zustellung von Presseerzeugnissen und Prospekten aller Art , die Akquisation und Betreuung von Kunden, die Zustellung und Abholung, die Sortierung und Frankierung von Postsendungen in und für das Zustellgebiet der ZVG, die nach- und vorgelagerte Postbearbeitung, wie PZU- und Redressbearbeitung, lizenzpflichtige Briefdienstleitungen sowie die Vornahme aller im Zusammenhang stehenden Geschäfte.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: ZVG Nordvorpommern Verwaltungs GmbH, Neubrandenburg (Neubrandenburg HRB 7166), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ZVG Zustellvertriebsgesellschaft Nordvorpommern mbH, Neubrandenburg (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 7188) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.08.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.