108 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2025
sowie der Zustimmungsbeschlüsse der
Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger
vom selben Tag mit der PATRIZIA Institutional Clients &
Advisory GmbH mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg
HRB 28760) verschmolzen. |
a)
01.10.2025
Dr. Riewert-Ramcke
b)
Fall 136 |
107 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Bergner, Reinhard Torsten, München,
* ‒.‒.‒‒
Sauer, Hagen, Berlin, * ‒.‒.‒‒
Sokolowski, Ines, Berlin, * ‒.‒.‒‒
Wollersheim, Sarah, Stahnsdorf, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen
Stuwe, Matthias, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen
Winkelmann, Nathalie, Augsburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
05.09.2025
Landherr |
16 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund
des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2025 sowie der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben
Tag mit der PATRIZIA Real Assets
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hamburg
(Amtsgericht Hamburg HRB 79685) verschmolzen. Die
Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden
Rechtsträgers. |
a)
03.09.2025
Fuchs-Spengler |
15 |
b)
Gemäß § 13a HGB von Amts wegen nach
Änderung der Geschäftsanschrift gelöscht:
Ausländische Zweigniederlassung:
PATRIZIA lnstitutional Clients & Advisory
Denmark, filial af PATRIZIA Institutional
Clients & Advisory GmbH, 1304 København
K/Dänemark (Erhvervsstyrelsen,
42684163)
EUID: DKCVR.42684163,
Geschäftsanschrift: c/o PATRIZIA Denmark
A/S Langebrogade 6B, 4., 1411 København
K/Dänemark |
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a)
07.08.2025
Depta |
106 |
a)
PATRIZIA Real Assets
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB;
b) offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
(i) die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2
genannten Vermögensgegenstände, mit
Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe
a), c) und h) bis i) genannten, sowie
(ii) Vermögensgegenstände nach § 284
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g) KAGB, jedoch
nur, soweit diese ausschließlich in die in
diesem Absatz 2 genannten
Vermögensgegenstände investieren,
(iii) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr 4 Buchstabe a) und
Nr. 6 KAGB, sowie
(iv) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5
KAGB innerhalb der dort jeweils genannten
Anlagegrenzen; sowie
c) allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss
von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -,
welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
(i) die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB
genannten Vermögensgegenstände, mit
Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe
a), c) und h) bis i) genannten,
(ii) Vermögensgegenstände nach § 284
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g) KAGB, jedoch
nur, soweit diese ausschließlich in die in
diesem Absatz 2 genannten
Vermögensgegenstände investieren,
(iii) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe a) und
Nr. 6 KAGB, sowie
(iv) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5
KAGB innerhalb der dort jeweils genannten
Anlagegrenzen.
d) Geschlossene inländische SpeziaI-AIF
gemäß der §§ 285 f. KAGB, die nach ihren
Anlagebedingungen das bei ihnen
angelegte Geld in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
(i) Immobilien, einschließlich Wald, Forst-
und Agrarland;
(ii) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen;
(iii) Anteile an Investmentvermögen, jedoch
nur, soweit diese ausschließlich in die in
diesem Absatz 2 genannten
Vermögensgegenstände investieren;
(iv) Bankguthaben;
(v) Geldmarktinstrumente; und
(vi) Vermögensgegenstände gemäß
vorstehendem Buchstaben b) Unterabsatz
(iii) und (iv).
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
(4) Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen:
a) die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen
für andere mit Entscheidungsspielraum
sowie die Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung), jedoch nur insoweit, als
sich diese Tätigkeit auf
Vermögensgegenstände bezieht, die die
Gesellschaft für eines der vorgenannten
Investmentvermögen erwerben dürfte;
b) die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung),
c) die Anlageberatung bezogen auf
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes;
d) die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes
(Anlagevermittlung);
e) den Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen;
f) sonstige Tätigkeiten, die mit den in
diesem Paragraphen genannten
Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2025 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) und
2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. |
a)
01.07.2025
Niedlich
b)
Fall 135 |