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Peter Benzinger Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Wimsheim (HRA 510681)

Firmendaten

Anschrift
Daimlerstr. 17
71299 Wimsheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 07044/41418
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 510681
Amtsgericht: Mannheim
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Peter Benzinger Bauunternehmung GmbH & Co. KG aus Wimsheim ist im Handelsregister Mannheim unter der Nummer HRA 510681 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Peter Benzinger Bauunternehmung GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Peter Benzinger Bauunternehmung GmbH & Co. KG weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.04.2025)

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Registermeldungen 1

Calendar 17.09.2007
Veränderung

Peter Benzinger Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Wimsheim (Daimlerstr. 17, 71299 Wimsheim). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2007 mit Nachtrag vom 31.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.08.2007 mit Nachtrag vom 31.08.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Peter Benzinger GmbH", Wimsheim (Amtsgericht Mannheim HRB 510801) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.