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c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen
oder ausländischen AIF (kollektive
Vermögensverwaltung).
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
- Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB,
- Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§
260a ff. KAGB,
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils in die
folgenden Vermögensgegenstände
investieren dürfen:
1. Sachwerte, sofern es sich handelt um
a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst
und Agrarland,
b. Schiffe, Schiffsaufbauten und
Schiffsbestand- und -Ersatzteile,
c. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und
-Ersatzteile,
d. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport
und zur Speicherung von Strom, Gas oder
Wärme aus erneuerbaren Energien,
e. Schienenfahrzeuge,
Schienenfahrzeugbestand- und -Ersatzteile,
f. Fahrzeuge, die im Rahmen der
Elektromobilität genutzt werden,
g. Container,
h. für Vermögensgegenstände im Sinne der
Buchstaben b bis f genutzte Infrastruktur.
2. Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne der Nummer 1 sowie die zur
Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen,
4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind,
5. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 oder an europäischen
oder ausländischen geschlossenen
Publikums-AIF, deren Anlagepolitik
vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
6. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den
§§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an
geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AIF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt,
7. Vermögensgegenstände nach den §§
193 bis 195 KAGB.
- offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen (§
284 KAGB), welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
Folgende, in § 284 Abs. 2 KAGB genannte
Vermögensgegenstände:
a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 a) KAGB,
b. Geldmarktinstrumente im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB,
c. Derivate im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2
c) KAGB,
d. Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs.
2 Nr. 2 d) KAGB,
e. Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 e) KAGB,
f. Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 f) KAGB,
g. Anteile oder Aktien an inländischen
offenen Investmentvermögen sowie an
entsprechenden offenen EU- oder
ausländischen Investmentvermögen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB,
h. Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften im Sinne von § 284
Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB, wenn der
Verkehrswert
dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
i. Edelmetalle, unverbriefte
Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann,
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF sowie ausländische AIF, die mit den
oben genannten inländischen
Investmentvermögen vergleichbar sind.
(4) Die Gesellschaft darf die folgenden
Dienst- und Nebendienstleistungen
betreiben:
- Die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung),
- die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
1 1 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen
für andere mit Entscheidungsspielraum
(individuelle Vermögensverwaltung),
- die Anlageberatung bezogen auf
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes,
- die Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes sind,
- die Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an inländischen
Investmentvermögen, EU-
lnvestmentvermögen und ausländischen
AIF für andere,
- die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
- Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
- Sonstige Tätigkeiten, die mit den in
diesem Absatz genannten Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
(5) Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
(6) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
(7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 29.09.2025 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere eine
Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)
beschlossen. |
a)
10.02.2026
Hrivula
b)
Fall 44 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Werner, Torben, Rodgau, * ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
Geschäftsführerin:
Kisselbach, Tanja, Büdingen, * ‒.‒.‒‒ |
Prokura erloschen:
Werner, Torben, Rodgau, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
31.10.2025
Hrivula
b)
Fall 45 |