HRB 11560: REVIUM Rückversicherung AG, Melsungen, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 11560: REVIUM Rückversicherung AG, Melsungen, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen. Nicht mehr Vorstand: Dr. Beller, Annette, Kassel, * ‒.‒.‒‒.Es wurde eine Aufsichtsratsliste vom 24.06.2016 zum Register eingereicht.
HRB 11560: REVIUM Rückversicherung AG, Melsungen, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen. Prokura erloschen: Dr. Heiden, Stefan, Melsungen, * ‒.‒.‒‒; Knispel, Björn, Lohfelden, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11560: REVIUM Rückversicherung AG, Melsungen, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen. Bestellt als Vorstand: Dr. Heiden, Stefan, Frankfurt, * ‒.‒.‒‒; Knispel, Björn, Lohfelden, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11560: REVIUM Rückversicherung AG, Melsungen, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen. Die Hauptversammlung vom 28.05.2015 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Grundkapital), 4 (Aktien und sonstige Titel), 5 (Vorstand), 6 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft), 7 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung), 8 (Vorsitzender und Stellvertreter), 9 (Sitzungen), 10 (Beschlussfassung), 11 (Geschäftsordnung), 12 (Ausschüsse), 13 (Vergütungen), 14 (Satzungsänderungen, Abschlussprüfer), 15 (Ort und Einberufung), 16 (Vorsitz in der Hauptversammlung, Geschäftsordnung), 17 (Beschlussfassung), 18 (Jahresabschluss), 19 (Rücklagen) und 20 (Gründungsaufwand) beschlossen. Die bisherigen §§ 3 (Bekanntmachungen) und 17 (Teilnahmerecht) wurden ersatzlos gestrichen. Neuer Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Rückversicherung von Versicherungsgesellschaften. Die Gesellschaft darf nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen in der Finanzbranche im Sinne des § 2 Abs. 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
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