| 13 |
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b)
Geändert, nun:
Geschäftsführer:
Dr. Notheis, Dirk, Bad Soden am Taunus,
* ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Geändert, nun:
Geschäftsführer:
Pahlow, Marc, München, * ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
02.12.2025
Schüßler
b)
Fall 14 |
| 12 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt,
nun:
Gegenstand des Unternehmens ist die
kollektive Vermögensverwaltung von
inländischen Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen, oder ausländischen
Alternativen Investmentfonds ("AIF").
Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 f. KAGB, die in folgende
Vermögensgegenstände investieren, sind
Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:
a) Unverbriefte Darlehensforderungen,
sofern deren Verkehrswert ermittelt werden
kann gem. § 285 KAGB, wobei die
Darlehen von den jeweiligen
Investmentvermögen auch originär
vergeben werden können;
b) Verbriefte Darlehensforderungen, sofern
deren Verkehrswert ermittelt werden kann;
c) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, sofern deren
Verkehrswert ermittelt werden kann;
d) Wertpapiere gem. § 261 Abs. l Nr. 7
i.V.m § 193 KAGB,
e) Geldmarktinstrumente gem. § 261 Abs. l
Nr. 7 i.V.m § 194 KAGB und
f) Bankguthaben gem. § 261 Abs. l Nr. 7
i.V.m § 195 KAGB;
g) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, soweit diese ihrerseits
ausschließlich in die
Vermögensgegenstände unter (a) bis (f)
investieren können;
h) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit
den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und
338 KAGB oder an geschlossenen EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, soweit diese ihrerseits
ausschließlich in die
Vermögensgegenstände unter (a) bis (f)
investieren können. |
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a)
21.11.2025
Schüßler
b)
Fall 13 |
| 11 |
c)
Gegenstand des Unternehmens ist die
kollektive VermögensVerwaltung von
inländischen Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen, oder ausländischen
Alternativen Investmentfonds ("AIF").
Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 f. KAGB, die in folgende
Vermögensgegenstände investieren, sind
Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:
a) Unverbriefte Darlehensforderungen,
sofern deren Verkehrswert ermittelt werden
kann gem. § 285 KAGB, wobei die
Darlehen von den jeweiligen
Investmentvermögen auch originär
vergeben werden können;
b) Verbriefte Darlehensforderungen, sofern
deren Verkehrswert ermittelt werden kann;
c) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, sofern deren
Verkehrswert ermittelt werden kann;
d) Wertpapiere gem. § 261 Abs. l Nr. 7 i.V.
m § 193 KAGB,
e) Geldmarktinstrumente gem. § 261 Abs. l
Nr. 7 i. V.m § 194 KAGB und
f) Bankguthaben gem. § 261 Abs. l Nr. 7
i.V. m § 195 KAGB;
g) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgäbe
der §§261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, soweit diese ihrerseits
ausschließlich in die
Vermögensgegenstände unter (a) bis (f)
investieren können;
h) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit
den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§337 und
338 KAGB oder an geschlossenen EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, soweit diese ihrerseits
ausschließlich in die
Vermögensgegenstände unter (a) bis (f)
investieren können. |
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a)
Die Gesellschaft hat mindestens zwei
Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch
zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen vertreten. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 06.11.2025 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die
Änderung in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 4
(Geschäftsführung und Vertretung) beschlossen. |
a)
17.11.2025
Schüßler
b)
Fall 12 |
| 10 |
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a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist
befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften
vorzunehmen, deren persönlich haftende
Gesellschafterin die Gesellschaft ist. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2022 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die
Änderung in § 4 (Geschäftsführung und Vertretung)
beschlossen. |
a)
29.09.2022
Hewlett
b)
Fall 11 |