Rostocker Sportfreunde - eingetragener Verein (e.V.), Rostock inaktiv
Firmendaten
Anschrift:
Rostocker Sportfreunde - eingetragener Verein (e.V.)
Goerdelerstr. 1
18069 Rostock
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss als Chart und im Original € 8,50 |
Registernr.: VR 2248
Amtsgericht: Rostock
Rechtsform: eV
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: Keine Angabe
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branche: 1
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die Rostocker Sportfreunde - eingetragener Verein (e.V.) aus Rostock ist im Register unter der Nummer VR 2248 im Amtsgericht Rostock verzeichnet.
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Registermeldungen
2VR 2248: Rostocker Sportfreunde - eingetragener Verein (e.V.), Rostock (c/o Andrea Jaskulski Goerdelerstraße 1, 18069 Rostock). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Polizeisportverein Rostock e.V. am 20.06.2022 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
VR 2248: Rostocker Sportfreunde - eingetragener Verein (e.V.), Rostock (c/o Andrea Jaskulski Goerdelerstraße 1, 18069 Rostock). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 03.03.2022 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.03.2022 mit dem Polizeisportverein Rostock e.V. (PSV) mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock VR 955) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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