HRA 31298: Rudolf Petzold Stiftung GmbH & Co. KG, Lehrte, c/o SK Treuhand Dr. Schmieta + Partner Hindenburgstraße 2-4, 30175 Hannover. Hannover. Geschäftsanschrift: Podbielskistraße 166, 30177 Hannover. Der Sitz ist nach Hannover (jetzt Amtsgericht Hannover HRA 203924) verlegt.
HRA 203924: Rudolf Petzold Stiftung GmbH & Co. KG, Hannover, Podbielskistraße 166, 30177 Hannover. Kommanditgesellschaft. Änderung zur Geschäftsanschrift: Podbielskistraße 166, 30177 Hannover. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Petzold Beteiligungs-GmbH, Lehrte (Amtsgericht Hildesheim HRB 35880). Der Sitz ist von Lehrte (bisher Amtsgericht Hildesheim HRA 31298) nach Hannover verlegt.
HRA 31298: Rudolf Petzold Stiftung GmbH & Co. KG, Lehrte, Hindenburgstraße 2-4, 30175 Hannover. Neue Geschäftsanschrift: c/o SK Treuhand Dr. Schmieta + Partner Hindenburgstraße 2-4, 30175 Hannover.
Rudolf Petzold Stiftung GmbH & Co. KG, Lehrte, Rudolf-Petzold-Ring 1, 31275 Lehrte. Neue Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 2-4, 30175 Hannover.
Rudolf Petzold Stiftung GmbH & Co. KG, Lehrte, Rudolf-Petzold-Ring 1, 31275 Lehrte. Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Rudolf-Petzold-Ring 1, 31275 Lehrte. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 05.08.2011 mit der FSI Fahrzeug-Spezialausbau Isernhagen GmbH, Lehrte (Amtsgericht Hildesheim, HRB 202478) als übertragendem Rechtsträger verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.