29 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Dr. Bagschik, Thorsten, Jembke, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt.
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Thöny, Adrian, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒ |
Einzelprokura:
Knöthig, Michael, Bammental, * ‒.‒.‒‒
Thöny, Adrian, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒
Dr. Rösler, Diana, Chemnitz, * ‒.‒.‒‒
Roland, Susett, Berlin, * ‒.‒.‒‒
Zimmermann, Karin, Pirna, * ‒.‒.‒‒
Westermann, Sabine, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
11.09.2023
Sauter |
28 |
a)
Firma geändert; nun:
SRH Hochschulen GmbH |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2023 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und
Geschäftsjahr) beschlossen.
b)
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist
aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom
22.08.2023 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten
Rechtsträger vom 22.08.2023
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
"SRH Hochschulen Berlin GmbH", Berlin (Amtsgericht
Charlottenburg HRB 68460)
verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme).
Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug
genommen.
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist
aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom
22.08.2023 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten
Rechtsträger vom 22.08.2023
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
"SRH Hochschule Nordrhein-Westfalen GmbH", Dortmund
(Amtsgericht Dortmund HRB 31913)
verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme).
Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug
genommen. |
a)
11.09.2023
Sauter |
23 |
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b)
Die Gesellschaft ist auf Grund des
Verschmelzungsvertrages vom
22.08.2023 und der Zustimmungs-
beschlüsse der Gesellschafterver-
sammlungen der beteiligten Rechts-
träger vom selben Tag durch Über-
tragung ihres Vermögens als Gan-
zes unter Auflösung ohne Ab-
wicklung auf die SRH Hochschule
Heidelberg GmbH (künftig: SRH
Hochschulen GmbH) mit Sitz in
Heidelberg (Amtsgericht Mann-
heim, HRB 337518) verschmolzen.
Die Verschmelzung wird erst mit
der Eintragung in das Register des
Sitzes des übernehmenden Rechts-
trägers wirksam. |
a)
28.08.2023
Dr. Kuhlmann |
22 |
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a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 14.07.2023
ist der Gesellschaftsvertrag geän-
dert in § 15 (Auflösung). |
a)
21.07.2023
Berge |
21 |
c)
Förderung (i) von Wissenschaft
und Forschung, (ii) des öffentli-
chen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege,
(iii) der Jugend- und Altenhilfe,
(iv) der Erziehung, der Volks- und
Berufsbildung einschließlich Stu-
dentenhilfe, (v) des Wohlfahrts-
wesens, (vi) der Hilfe für Flücht-
linge, (vii) der internationalen Ge-
sinnung und der Toleranz auf al-
len Gebieten der Kultur gemäß §
52 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 7, 9, 10 und
13 Abgabenordnung (AO) in der
jeweiligen Fassung. Weiter Unter-
stützung hilfsbedürftiger Personen
(Mildtätigkeit).
Verwirklichung der gemeinnützi-
gen Zwecke insbesondere durch
Erbringung von Dienstleistun-
gen, insbesondere durch den Be-
trieb von Hochschulen und die
Durchführung von wissenschaft-
lichen Veranstaltungen und For-
schungsvorhaben. Darüber hinaus
Erbringung weiterer umfassender
Dienstleistungen in Forschung,
Lehre, Entwicklung und Beratung
auf dem Gebiet des Bildungs-,
Gesundheits- und Sozialwesens.
Die wissenschaftlichen Ergebnis-
se der Gesellschaft werden zeit-
nah veröffentlicht und alle Veran-
staltungen der Gesellschaft sind
der Allgemeinheit zugänglich. Die
Freiheit von Lehre und Forschung
im Sinne von Art. 5 des Grund-
gesetzes wird gewährleistet. Dar-
über hinaus Verwirklichung des
Zwecks auch durch das planmäßi-
ge Zusammenwirken mit mindes-
tens einer weiteren Körperschaft,
die die Voraussetzungen der §§ 51
bis 68 AO in der jeweiligen Fas-
sung erfüllt, und durch die Mit-
telweitergabe an andere steuerbe-
günstigte Körperschaften gemäß
§ 58 Nr. 1 AO in der jeweiligen
Fassung.
Der mildtätige Zweck wird ins-
besondere durch die Unterstüt-
zung von Personen im Sinne des
§ 53 AO, die infolge ihres körper-
lichen, geistigen oder seelischen
Zustandes oder die aus wirtschaft-
lichen Gründen der Hilfe bedür-
fen, verwirklicht, so beispielswei-
se durch die wirtschaftliche Unter-
stützung von Studenten im Sinne
von § 53 AO.
Die Gesellschaft kann im Rah-
men ihrer Gemeinnützigkeit alle
Geschäfte betreiben, die der Ver-
wirklichung des Gesellschafts-
zwecks dienen oder ihn zu för-
dern geeignet sind. Sie darf zu
diesem Zweck im In- und Ausland
Zweigniederlassungen erreichten.
Sie kann hierzu insbesondere neue
Unternehmen und Betriebe errich-
ten und betreiben oder sich an Un-
ternehmen gleicher oder ähnlicher
Art beteiligen, sofern ihre Haftung
auf die Einlage begrenzt ist. |
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a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 07.12.2022
ist der Gesellschaftsvertrag geän-
dert in § 2 (Unternehmensgegen-
stand). |
a)
16.12.2022
Dr. Kuhlmann |