HRB 12576 NP: KWH Invest GmbH, Oranienburg, Walther-Bothe-Straße 90, 16515 Oranienburg. Die Eintragung betreffend Nr. 7, Sp. 6b ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.05.2022 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Siebte KWH Invest UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 220124 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
HRB 12576 NP: KWH Invest GmbH, Oranienburg, Walther-Bothe-Straße 90, 16515 Oranienburg. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.05.2022 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Siebte KWH Invest UG (haftungsbeschränkt) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
HRB 220094 B: Sechste KWH Invest UG (haftungsbeschränkt), Berlin, Walther-Bothe-Straße 90, 16515 Oranienburg. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.05.2022 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die KWH Invest GmbH mit Sitz in Oranienburg (HRB 12576 NP) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.