HRA 6051:Sievert Beteiligungen GmbH & Co. KG, Osnabrück, Mühleneschweg 6, 49090 Osnabrück.Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Sievert Beteiligungen GmbH & Co. KG, Osnabrück, Mühleneschweg 6, 49090 Osnabrück.Geändert, nun: Liquidator: Sievert Beteiligungen Geschäftsführungs-GmbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 18173), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Sievert Beteiligungen GmbH & Co. KG, Osnabrück, Mühleneschweg 6, 49090 Osnabrück.Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.07.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Sievert Beteiligungen GmbH & Co. KG, Osnabrück, Mühleneschweg 6, 49090 Osnabrück.Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 02.07.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.07.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.07.2010 Teile des Vermögens der Sievert AG & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRA 5343) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.