8 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist:
die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes, von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes, der Kinder- und
Jugendhilfe, von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge, der Völkerverständigung und der
Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung
internationaler Beziehungen in Naturschutz
und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts-
und Denkmalschutzes, insbesondere des
Schutzes der biologischen Vielfalt und
Erhaltung natur- und sozialvertraglicher
Strukturen des Wohnens und Arbeitens in
Stadt und Land, des Schutzes der
Menschenrechte, insbesondere der
Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
in ihrer jeweiligen Fassung und anderer
internationaler Menschenrechtsabkommen,
des öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrtwesens, der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving
Child Foundation, München, solange diese
als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Satzungszwecke dieser Körperschaft. Die
selbstlose Unterstützung von bedürftigen
Personen und Familien, die aufgrund von
außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind, hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher, von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den vorstehend
genannten Personen Hilfe und
Unterstützung gewähren, im Inland und,
soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch
im Ausland.
Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung
dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen
(Art der Zweckverwirklichung) und hierbei
die folgenden Grundsätze beachten:
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus,dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder des Freistellungsbescheids, dessen
Datum nicht länger als fünf (5) Jahre
zurückliegt oder des Bescheids über die
Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft kann auch einer
Körperschaft oder juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland, die keine
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
ist (nachfolgend die Ausländische
Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser
Satzung verwendet werden.
Mittelweitergaben zur erstmaligen oder
weiteren Vermögensausstattung:
Die Gesellschaft ist unter den
Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO
darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel
auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge nur zur
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt
und nicht für weitere Mittelweitergaben
nach § 58 Nr. 3 AO zur
Vermögensausstattung verwendet. |
|
|
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 11.09.2025 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des
Unternehmensgegenstandes beschlossen. |
a)
23.09.2025
Schäfer |
7 |
|
|
b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Dr. Godron, Axel, München, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter
eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Nach Änderung der besonderen
Vertretungsbefugnis:
Geschäftsführer:
Roth, Marcus, Bad Homburg v. d. Höhe,
* ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter
eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
|
|
a)
12.02.2025
Kordus |
6 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist:
die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes, von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes, der Kinder- und
Jugendhilfe, von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge, der Völkerverständigung und der
Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung
internationaler Beziehungen in Naturschutz
und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts-
und Denkmalschutzes, insbesondere des
Schutzes der biologischen Vielfalt und
Erhaltung natur- und sozialvertraglicher
Strukturen des Wohnens und Arbeitens in
Stadt und Land, des Schutzes der
Menschenrechte, insbesondere der
Einhaltung der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte vom 10.
Dezember 1948 in ihrer jeweiligenFassung
und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen, des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrtwesens, der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving
Child gGmbH, München, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Satzungszwecke dieser Körperschaft. Die
selbstlose Unterstützung von bedürftigen
Personen und Familien, die aufgrund von
außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind, hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher, von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den vorstehend
genannten Personen Hilfe und
Unterstützung gewähren, im Inland und,
soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch
im Ausland.
Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung
dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen
(Art der Zweckverwirklichung) und hierbei
die folgenden Grundsätze beachten:
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus,dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder des Freistellungsbescheids, dessen
Datum nicht länger als fünf (5) Jahre
zurückliegt oder des Bescheids über die
Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft kann auch einer
Körperschaft oder juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland, die keine
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
ist (nachfolgend die Ausländische
Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser
Satzung verwendet werden.
Mittelweitergaben zur erstmaligen oder
weiteren Vermögensausstattung:
Die Gesellschaft ist unter den
Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO
darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel
auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge nur zur
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke
der Gesellschaft einsetzt und nicht für
weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3
AO zur Vermögensausstattung verwendet. |
|
|
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.08.2023 hat den
Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst und dabei
insbesondere den Gegenstand des Unternehmens geändert. |
a)
31.10.2023
Schäfer |
5 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist: a) die
Förderung - von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes; - von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes; - der Kinder- und
Jugendhilfe; - von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge; - der Völkerverständigung und
der Entwicklungshilfe, insbesondere
Förderung internationaler Beziehungen in
Naturschutz und Ökologie; - des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes,
insbesondere des Schutzes der
biologischen Vielfalt und Erhaltung natur-
und sozialvertraglicher Strukturen des
Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land;
des Schutzes der Menschenrechte,
insbesondere der Einhaltung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligen
Fassung und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen; - des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrtwesens; - der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung; - der
Moving Child gGmbH, München, solange
diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl.
aller Satzungszwecke dieser Körperschaft.
b) die selbstlose Unterstützung von
bedürftigen Personen und Familien, die
aufgrund von außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind; hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher; von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den vorstehend
genannten Personen Hilfe und
Unterstützung gewähren, im Inland und,
soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch
im Ausland. Die Gesellschaft wird zur
Verwirklichung dieser Zwecke
Mittelweitergaben tätigen (Art der
Zweckverwirklichung) und hierbei die
folgenden Grundsätze beachten: a)
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften.
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der AO zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung (I) der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder (II) des Freistellungsbescheids,
dessen Datum nicht länger als fünf (5)
Jahre zurückliegt oder (III) des Bescheids
über die Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
b) Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft
kann auch einer Körperschaft oder
juristischen Person des öffentlichen Rechts
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland,
die keine Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die
Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre
Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der AO zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
AO verwendet werden. c) Mittelweitergaben
zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung. Die Gesellschaft ist
unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3
AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre
Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge (I) nur
zur Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt
und (II) nicht für weitere Mittelweitergaben
nach § 58 Nr. 3 AO zur
Vermögensausstattung verwendet. |
|
|
|
|
a)
11.08.2022
Schäfer
b)
Eintragung lfd. Nr. 2,
Spalte 2 c), von Amts
wegen gelöscht und
berichtigend neu
eingetragen. |
4 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist: a) die
Förderung - von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes; - von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes; - der Kinder- und
Jugendhilfe; - von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge; - der Völkerverständigung und
der Entwicklungshilfe, insbesondere
Förderung internationaler Beziehungen in
Naturschutz und Ökologie; - des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes,
insbesondere des Schutzes der
biologischen Vielfalt und Erhaltung natur-
und sozialvertraglicher Strukturen des
Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land;
des Schutzes der Menschenrechte,
insbesondere der Einhaltung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligen
Fassung und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen; - des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrstwesens; - der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung; - der
Moving Child gGmbH, München, solange
diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl.
aller Satzungszwecke dieser Körperschaft.
b) die selbstlose Unterstützung von
bedürftigen Personen und Familien, die
aufgrund von außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind; hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher; von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den oben genannten
Personen Hilfe und Unterstützung
gewähren, im Inland und, soweit dies mit
der AO vereinbar ist, auch im Ausland. Die
Gesellschaft wird zur Verwirklichung dieser
Zwecke Mittelweitergaben tätigen (Art der
Zweckverwirklichung) und hierbei die
folgenden Grundsätze beachten: a)
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften.
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der AO zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung (I) der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder (II) des Freistellungsbescheids,
dessen Datum nicht länger als fünf (5)
Jahre zurückliegt oder (III) des Bescheids
über die Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
b) Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft
kann auch einer Körperschaft oder
juristischen Person des öffentlichen Rechts
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland,
die keine Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die
Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre
Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der AO zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
AO verwendet werden. c) Mittelweitergaben
zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung. Die Gesellschaft ist
unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3
AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre
Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge (I) nur
zur Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt
und (II) nicht für weitere Mittelweitergaben
nach § 58 Nr. 3 AO zur
Vermögensausstattung verwendet. |
|
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|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 22.07.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des
Unternehmensgegenstandes sowie in § 3 (Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung) beschlossen. |
a)
04.08.2022
Sönnichsen |