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Prokura erloschen:
Lemmen, Veith, Dortmund, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
07.04.2026
Draeger |
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c)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. (2) Zweck der Sozial-
Aktiengesellschaft ist die Beschaffung von
Mitteln für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft oder für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Hierbei ist vorrangig eine Förderung
folgender Bereiche vorgesehen: 1. die
Förderung von Wissenschaft und
Forschung; 2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die
Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von
Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend-
und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst
und Kultur; 6. die Förderung des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe; 8. die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder,
des Umweltschutzes, einschließlich des
Klimaschutzes, des Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung
des Wohlfahrtswesens, insbesondere der
Zwecke der amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung),
ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und
Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für
politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von
Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;
Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
Förderung der Hilfe für Menschen, die auf
Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder
ihrer geschlechtlichen Orientierung
diskriminiert werden; 11. die Förderung der
Rettung aus Lebensgefahr; 12. die
Förderung des Feuer-, Arbeits-,
Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung; 13. die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens; 14. die
Förderung des Tierschutzes; 15. die
Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit; 16. die
Förderung von Verbraucherberatung und
Verbraucherschutz; 17. die Förderung der
Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene; 18. die Förderung der
Gleichberechtigung von Frauen und
Männern; 19. die Förderung des Schutzes
von Ehe und Familie; 20. die Förderung der
Kriminalprävention; 21. die Förderung des
Sports (Schach gilt als Sport); 22. die
Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde
und der Ortsverschönerung; 23. die
Förderung der Tierzucht, der
Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals, der Fastnacht und des
Faschings, der Soldaten- und
Reservistenbetreuung, des
Amateurfunkens, des Freifunks, des
Modellflugs und des Hundesports; 24. die
allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; hierzu gehören nicht
Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art
verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt
sind; 25. die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke; 26. die Förderung der
Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
und die Förderung der Unterhaltung von
Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige
Kinder und Föten; 27. die Förderung
wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die
vergünstigte Wohnraumüberlassung an
Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer
2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Bezüge nicht höher sein dürfen als das
Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe
im Sinne des § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden
oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle
des Fünffachen das Sechsfache des
Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu
Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses
vorliegen. Daneben kann die Gesellschaft
unmittelbar folgende Zwecke selbst
verwirklichen: Förderung des
Wohlfahrtswesens; berufliche Reintegration
Schwerbehinderter, Langzeitarbeitsloser
und anderer Problemgruppen des
Arbeitsmarktes durch Qualifizierung,
sozialpädagogischer Betreuung und
Beschäftigung; Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements. Die
Gesellschaft kann die vorstehenden
Zwecke unmittelbar verwirklichen
insbesondere durch a) Inklusionsbetriebe
im Bereich der Gastronomie, der
Autoschilderherstellung, des Projekts
„Sachen spenden - Vereine fördern“, des
Ziegeleimuseums sowie des Handels
(Capability - Märkte), insbesondere für
Personen mit geringem Einkommen sowie
b) durch Aufbau und Unterstützung von
Ehrenamtsgruppen der
„Solidaritäter*innen“, die sich in den oben
genannten gemeinnützigen Bereichen
engagieren. Die Gesellschaft kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson
im Sinne des § 57 S. 2 AO bedienen, sowie
sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
Zur Finanzierung Ihres gemeinnützigen
Zwecks stellt die Sozial-Aktien-
Gesellschaft Bielefeld die aus ihrem
Vermögen (z. B. Aktienkapital,
Liegenschaften, Beteiligungen oder
anderem Kapitalvermögen) erwirtschafteten
Erträge zur Verfügung. Die aus dem
Vermögen der Sozial-Aktien-Gesellschaft
Bielefeld erzielten Erträge sind zur Erfüllung
des Gesellschaftszwecks zeitnah zu
verwenden. Sie können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen Rücklage gemäß
§ 56 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit
dies erforderlich ist, um den
satzungsmäßigen Gesellschaftszweck
nachhaltig erfüllen zu können. Darüber
hinaus können die nach § 58 Nr. 7 AO
zulässigen freien Rücklagen gebildet
werden. (3) Die Gesellschaft kann weitere
Aufgaben übernehmen, die dem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu dienen geeignet sind. Zu
diesem Zweck kann die Gesellschaft
Eigentum erwerben, dieses zur
zweckmäßigen Nutzung bzw. zum Nutzen
im Sinne dieser Satzung an Dritte
vermieten sowie die notwendigen
Maßnahmen zur Verwaltung, Unterhaltung
und Bewirtschaftung der selbstgenutzten
und/oder vermieteten Gebäuden und
Flächen selbst betreiben. (4) ln Verfolgung
ihrer Zwecksetzung kann sich die
Gesellschaft an anderen gemeinnützigen
Körperschaften beteiligen und darf
sämtliche Geschäfte betreiben, die
geeignet sind, die Zwecke der Gesellschaft
im Sinne des Absatzes (2) zu fördern und
die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht
gefährdet. |
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a)
Die Hauptversammlung vom 21.08.2025 hat eine Änderung
der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand der Gesellschaft)
Abs. (2) und mit ihr die Änderung des Gegenstandes des
Unternehmens beschlossen. |
a)
19.11.2025
Dr. Kahlke |
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a)
Die Hauptversammlung vom 25.08.2023 hat eine Ergänzung
der Satzung in § 16 (Einberufung der Hauptversammlung) Abs
(5) und in § 19 (Vorsitz der Hauptversammlung) Abs (3)
beschlossen. |
a)
17.10.2023
Dr. Kahlke |
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c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zweck der
Abgabenordnung". Zweck der Sozial-
Aktiengesellschaft Bielefeld ist die
Beschaffung von Mitteln für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke einer anderen Körperschaft oder
für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Hierbei ist vorrangig
eine Förderung folgender Bereiche
vorgesehen: 1. Hilfe und Unterstützung von
Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf
die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53
Nr.1 AO), deren wirtschaftliche Lage aus
besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist oder deren Bezüge die Höhe
der in § 53 Nr. 2 AO genannten Beträge
nicht übersteigen. 2. Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege; 3.
Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
4. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die
ausschließliche und unmittelbare Förderung
der Kunst, die Förderung der Pflege und
Erhaltung von Kulturwerten sowie die
Förderung der Denkmalpflege; 5.
Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe; 6. Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzpflege der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes; 7. Förderung der
Zwecke der amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege, ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten; 8. Förderung
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von
Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
einschließlich der Errichtung von
Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung
des Suchdienstes für Vermisste; 9.
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
10. Förderung des Feuer-, Arbeits-,
Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung; 11. die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens, 12.
Förderung des Tierschutzes; 13. Förderung
der Entwicklungshilfe; 14. Förderung von
Verbraucherberatung und
Verbraucherschutz; 15. Förderung der
Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene; 16. Förderung der
Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; 17. Förderung des Schutzes von
Ehe und Familie; 18. Förderung der
Kriminalprävention; 19. Förderung des
Sports, 20. Förderung kultureller
Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen; 21. Förderung
der Heimatpflege und Heimatkunde; 22.
Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der
Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke;
23. Unterstützung des durch die
gemeinnützige Stiftung Solidarität bei
Arbeitslosigkeit und Armut ausgelobten
jährlichen "Regine-Hildebrandt-Preis". Nr.
24 Förderung von Wissenschaft und
Forschung; Nr. 25 Förderung der Religion;
Nr. 26 Förderung der Tierzucht, der
Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals, der Fastnacht und des
Faschings, der Soldaten- und
Reservistenbetreuung, des
Amateurfunkens, des Modellflugs und des
Hundesports; Nr. 27 allgemeine Förderung
des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur
bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf
den kommunalpolitischen Bereich
beschränkt sind; Nr. 28 Förderung des
bürgerlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke. Daneben kann die Gesellschaft
unmittelbar folgende Zwecke selbst
verwirklichen: - Förderung des
Wohlfahrtswesens - berufliche
Reintegration Schwerbehinderter,
Langzeitarbeitsloser und anderer
Problemgruppen des Arbeitsmarktes durch
Qualifizierung, sozialpädagogischer
Betreuung und Beschäftigung - Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements. Die
Gesellschaft kann die vorstehenden
Zwecke unmittelbar verwirklichen
insbesondere durch a) Inklusionsbetriebe
im Bereich der Gastronomie, der
Autoschilderherstellung, des Projekts
"Sachen spenden - Vereine fördern", des
Ziegeleimuseums sowie des Handels
(Capability - Märkte), insbesondere für
Personen mit geringem Einkommen sowie
b) durch Aufbau und Unterstützung von
Ehrenamtsgruppen der
"Solidaritäter*innen", die sich in den oben
genannten gemeinnützigen Bereichen
engagieren. Die Gesellschaft kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson
im Sinne des § 57 S. 2 AO bedienen, sowie
sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
Zur Finanzierung ihres gemeinnützigen
Zwecks stellt die Sozial-Aktien-Gesellschaft
Bielefeld die aus ihrem Vermögen (z. B.
Aktienkapital, Liegenschaften,
Beteiligungen oder anderem
Kapitalvermögen) erwirtschafteten Erträge
zur Verfügung. Die aus dem Vermögen der
Sozial-Aktien-Gesellschaft Bielefeld
erzielten Erträge sind zur Erfüllung des
Gesellschaftszwecks zeitnah zu
verwenden. Sie können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen Rücklage gemäß
§ 56 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit
dies erforderlich ist, um den
satzungsmäßigen Gesellschaftszweck
nachhaltig erfüllen zu können. Darüber
hinaus können die nach § 58 Nr. 7 AO
zulässigen freien Rücklagen gebildet
werden. Die Gesellschaft kann weitere
Aufgaben übernehmen, die dem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu dienen geeignet sind. Zu
diesem Zweck kann die Gesellschaft
Eigentum erwerben, dieses zur
zweckmäßigen Nutzung bzw. zum Nutzen
im Sinne dieser Satzung an Dritte
vermieten sowie die notwendigen
Maßnahmen zur Verwaltung, Unterhaltung
und Bewirtschaftung der selbstgenutzten
und/oder vermieteten Gebäuden und
Flächen selbst betreiben. In Verfolgung
ihrer Zwecksetzung kann sich die
Gesellschaft an anderen gemeinnützigen
Körperschaften beteiligen und darf
sämtliche Geschäfte betreiben, die
geeignet sind, die Zwecke der Gesellschaft
im Sinne des Absatzes (2) zu fördern und
die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht
gefährdet. |
1.450.000,00
EUR |
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a)
Die Hauptversammlung vom 26.08.2022 hat die Erhöhung des
Grundkapitals um 800.000,00 EUR sowie die Änderung von §
5 (Grundkapital) Abs. 1 und 2 der Satzung beschlossen. Die
Kapitalerhöhung ist durchgeführt.
Die Hauptversammlung hat zudem die Änderung von § 2
(Zweck und Gegenstand der Gesellschaft) Abs. 2 und mit ihr
die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens
beschlossen. |
a)
12.01.2023
Dr. Kahlke |