Sozialdienst katholischer Frauen e.V., Kevelaer
Firmendaten
Anschrift:
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Keine Angabe Keine Angabe
Keine Angabe Kevelaer
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss als Chart und im Original € 8,50 |
Registernr.: VR 30366
Amtsgericht: Kleve
Rechtsform: eV
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: Keine Angabe
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branche: 1
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die Sozialdienst katholischer Frauen e.V. aus Kevelaer ist im Register unter der Nummer VR 30366 im Amtsgericht Kleve verzeichnet.
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Registermeldungen
2VR 30366: Sozialdienst katholischer Frauen e.V., Kevelaer ( Kevelaer). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Sozialdienst katholischer Frauen e. V. im Kreis Kleve am 18.10.2018 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
VR 30366: Sozialdienst katholischer Frauen e.V., Kevelaer ( Kevelaer). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 28.06.2018 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.06.2018 mit dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. im Kreis Kleve mit Sitz in Kleve (Amtsgericht Kleve, VR 268) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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