Sozialdienst katholischer Männer, Ortsgruppe Gelsenkirchen e.V., Gelsenkirchen inaktiv
Firmendaten
Anschrift:
Sozialdienst katholischer Männer, Ortsgruppe Gelsenkirchen e.V.
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Keine Angabe Gelsenkirchen
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss als Chart und im Original € 8,50 |
Registernr.: VR 563
Amtsgericht: Gelsenkirchen
Rechtsform: eV
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: Keine Angabe
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branche: 1
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die Sozialdienst katholischer Männer, Ortsgruppe Gelsenkirchen e.V. aus Gelsenkirchen ist im Register unter der Nummer VR 563 im Amtsgericht Gelsenkirchen verzeichnet.
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Registermeldungen
2Sozialdienst katholischer Männer, Ortsgruppe Gelsenkirchen e.V., Gelsenkirchen ( Gelsenkirchen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Sozialdienst katholischer Frauen und Männer in Gelsenkirchen und Buer e.V. am 25.11.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Sozialdienst katholischer Männer, Ortsgruppe Gelsenkirchen e.V., Gelsenkirchen ( Gelsenkirchen). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.09.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 22.09.2010 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.09.2010 mit dem Sozialdienst katholischer Frauen und Männer in Gelsenkirchen und Buer e.V. mit Sitz in Gelsenkirchen (VR 600) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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