HRA 723280: Sperber GmbH & Co. KG, Abstatt, Heilbronner Str. 16, 74232 Abstatt. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 723280:Sperber GmbH & Co. KG, Abstatt, Heilbronner Str. 16, 74232 Abstatt.Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf zwei Monate ab Veröffentlichung bestimmt.
HRA 723280:Sperber GmbH & Co. KG, Abstatt, Heilbronner Str. 16, 74232 Abstatt.Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 05.06.2015 (12 IN 112/10) ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Sperber GmbH & Co. KG, Abstatt, Heilbronner Str. 16, 74232 Abstatt.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Heilbronn, 12 IN 112/10) aufgelöst. Gemäß § 131 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB i.V. § 143 Abs. 1 HGB von Amts wegen eingetragen.
Sperber GmbH & Co. KG, Abstatt, (Heilbronner Str. 16, 74232 Abstatt).(Betrieb eines Hotels mit Restaurant in Abstatt zum Gegenstand). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sperber Beteiligungs-GmbH, Abstatt (Amtsgericht Stuttgart HRB 727507), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Sperber GmbH", Abstatt (Amtsgericht Stuttgart HRB 107330) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.