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a)
Geändert, nun:
Die Werkleitung besteht aus der technischen
Werkleitung und der kaufmännischen Werkleitung.
Jede Werkleitung ist allein zur Vertretung befugt.
b)
Ausgeschieden:
Werkleiter:
Bauer, Andreas, Markt Kaltental, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Werkleiter:
Schindele, Matthias, Obergünzburg, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Werkleiter:
Wirkner, Ursula, Obergünzburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
Durch Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2025 wurde die
Satzung in §§ 4 (Werkleitung) und 9 (Verpflichtungserklärungen)
geändert. |
a)
11.08.2025
Schweinberger |
10 |
c)
Gegenstand geändert, nun:
Die Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser.
Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch
die Einrichtung und Unterhaltung von Neben-
und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des
Städt. Wasserwerkes Kaufbeuren fördern und
wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen. Zur
Förderung der Aufgaben des Städt.
Wasserwerkes Kaufbeuren kann sich die Stadt
(Städt. Wasserwerk Kaufbeuren) im Rahmen
der Gesetze an anderen Unternehmen
beteiligen.
Das Stadt. Wassenverk Kaufbeuren ist im
Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. l
zuständig für die Erhebung von öffentlichen
Abgaben nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften
(Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen)
einschließlich des Erlasses von Bescheiden
und den diesen
entsprechenden privatrechtlichen Entgelten
(Baukosten - und Investitionszuschüsse,
Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für
die Durchführung aller weiteren Maßnahmen
im Vollzug. Die Aufgaben und Befugnisse
nach Satz l erstrecken sich auch auf
Maßnahmen, die die Erhebung von
Schmutzwassergebühren nach der jeweils
gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung und zur
Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt
Kaufbeuren (BGSEWS/FES) betreffen;
ausgenommen hiervon ist der Vollzug des §
12 Abs. 3 und 4 BGS-EWS/FES. Daneben
nimmt das Stadt. Wasserwerk Kaufbeuren die
Aufgaben des Vollzugs der jeweils gültigen
Wasserabgabesatzung der Stadt Kaufbeuren
(WAS) wahr und ist insoweit auch zum Erlass
entsprechender Verwaltungsakte und
Vereinbarungen befugt.
Das Stadt. Wasserwerk Kaufbeuren kann im
Rahmen der Gesetze die in Abs. l
bezeichneten
Aufgaben auch für andere Gemeinden
wahrnehmen. |
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a)
Durch Beschluss des Stadtrats vom 30.04.2014 wurde die
Satzung in §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 4 (Die
Werkleitung) geändert. |
a)
07.08.2025
Schweinberger |
9 |
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a)
Laufende Nummer 8 von Amts wegen berichtigt: Beschluss des
Stadtrats vom 24.11.2010 |
a)
07.08.2025
Schweinberger |
8 |
c)
Gegenstand geändert, nun:
Aufgabe des Städt. Wasserwerkes Kaufbeuren
ist die Versorgung des Stadtgebietes mit
Wasser. Hierzu gehört im Rahme der Gesetze
auch die Einrichung und Unterhaltung von
Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben
des Städt. Wasserwerkes Kaufbeuren fördern
und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
Zur Förderung der Aufgaben des Städt.
Wasserwerkes kann sich die Stadt (Städt.
Wasserwerk Kaufbeuren) im Rahmen der
Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.
Das Städt. Wasserwerk Kaufbeuren ist im
Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs.
1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen
Aufgaben nach kommunalabgabenrechtlichen
Vorschriften (Beiträge, Gebühren
Kostenerstattungen) eischließlich des
Erlasses von Bescheiden und den diesen
entsprechenden privatrechtlichen Entgelten
(Baukosten- und Inverstitionszuschüsse,
Anschluss- und Leustungsentgelte) sowie für
die Durchführung aller weiteren Maßnahmen
im Vollzug.
Das Städt. Wasserwerk Kaufbeuren kann im
Rahmen der Gesetze die in Abs. 1 Aufgaben
auch für andere Gemeinden wahrnehmen. |
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a)
Durch Beschluss des Stadtrats vom 24.11.010 wurde die
Satzung in §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 (Die
Wekleitung), 5 (Zuständigkeit des Werkausschusses) und 6
(Zuständigkeit des Standtrats) geändert. |
a)
07.08.2025
Schweinberger |
7 |
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b)
Ausgeschieden:
Werkleiterin:
Moser, Caroline, Unteregg, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Werkleiter:
Bauer, Andreas, Markt Kaltental, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
02.02.2024
Mahl |