HRB 11372: Stadtwerke Waldbröl GmbH, Waldbröl, Friedrich-Engels-Straße 23, 51545 Waldbröl. Geschäftsführer: Kujbida, Mirco, Lindlar, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Röder, Stefan, Rostock, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Kujbida, Mirco, Lindlar, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11372: Stadtwerke Waldbröl GmbH, Waldbröl, Friedrich-Engels-Straße 23, 51545 Waldbröl. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
HRB 11372: Stadtwerke Waldbröl GmbH, Waldbröl, Friedrich-Engels-Straße 23, 51545 Waldbröl. Einzelprokura: Kujbida, Mirco, Lindlar, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11372: Stadtwerke Waldbröl GmbH, Waldbröl, Friedrich-Engels-Straße 23, 51545 Waldbröl. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 13.09.2017 wirksam geworden.
HRB 11372: Stadtwerke Waldbröl GmbH, Waldbröl, Friedrich-Engels-Straße 23, 51545 Waldbröl. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2017 Teile des Vermögens der Energie und Wasser Waldbröl GmbH mit Sitz in Waldbröl (Amtsgericht Siegburg HRB 12664), namentlich den Teilbetrieb Wasserversorgung und Straßenbeleuchtung als Gesamtheit im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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