HRB 3928: Steden Logistik GmbH, Unna, Max-Planck-Straße 1, 59423 Unna. Bestellt als Geschäftsführerin: Steden, Anna, Arnsberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsregelung erweitert; nunmehr: Geschäftsführer: Steden, Frank, Sundern, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Steden, Anna, Sundern, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3928: Steden Logistik GmbH, Unna, Max-Planck-Straße 1, 59423 Unna. Geburtsdatum berichtigt: Einzelprokura: Steden, Anna, Sundern, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3928: Steden Logistik GmbH, Unna, Max-Planck-Straße 1, 59423 Unna. Einzelprokura: Steden, Anna, Sundern, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Neubacher, Carsten, Fröndenberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3928: Steden Logistik GmbH, Unna, Max-Planck-Straße 1, 59423 Unna. Prokura erloschen: Wittig, Wolfgang, Wickede, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3928: Steden Logistik GmbH, Unna, Max-Planck-Straße 1, 59423 Unna. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.07.2014 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers, der Steden Business-Consulting GmbH mit Sitz in Sundern (Amtsgericht Arnsberg, HR B 1430), vom 25.07.2014 einen Teil ihres Vermögens, die Kommanditbeteiligung an der Steden Distribution GmbH & Co. Warehouse KG mit Sitz in Zwochau (Amtsgericht Leipzig, HR A 14573) als Gesamtheit im Wege der Abspaltung übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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