Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
| 10 |
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c)
Durch Sonderrechtsnachfolge ausgeschieden:
Kommanditist:
Pfeiffer, Martina, Gehrden, * ‒.‒.‒‒
Haftsumme: 26.000,00 EUR.
Durch Sonderrechtsnachfolge nach Martina Pfeiffer
Haftsumme(n) erhöht:
Kommanditist:
Dipl.-Inf. Sulek, Oliver, Wennigsen, * ‒.‒.‒‒
Haftsumme: 65.000,00 EUR. |
a)
08.01.2026
Bödrich |
| 9 |
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Prokura erloschen:
Borchers, Carsten, Wunstorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
17.12.2025
Müller
b)
Fallnummer 9 |
HRA 201619: Technisches Büro Pfeiffer GmbH & Co. KG, Wennigsen, Degerser Str. 30, 30974 Wennigsen. Prokura erloschen: Bandmann, Michael, Wunstorf, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Borchers, Carsten, Wunstorf, * ‒.‒.‒‒.
HRA 201619:Technisches Büro Pfeiffer GmbH & Co. KG, Gehrden, Nikolaus-Otto-Str. 5, 30989 Gehrden.Sitz verlegt, nun: Wennigsen. Neue Geschäftsanschrift: Degerser Str. 30, 30974 Wennigsen.
Technisches Beratungsbüro Pfeiffer GmbH & Co. KG, Gehrden, Nikolaus-Otto-Str. 5, 30989 Gehrden.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.03.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tage mit der Technisches Büro Pfeiffer GmbH mit Sitz in Gehrden (Amtsgericht Hannover HRB 101107) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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