HRA 12269: Trapp Bauservices GmbH & Co. KG, Wesel, Trappstr. 6-8, 46483 Wesel. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: TrappInfra Services GmbH, Wesel (Amtsgericht Duisburg HRB 23713). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 12269: Trapp Bauservices GmbH & Co. KG, Wesel, Trappstr. 6-8, 46483 Wesel. (Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten auf eigene Rechnung und mit eigenen Mitteln, die die Gesellschaft erworben, zur Nutzung übernommen oder angepachtet hat, bzw. an denen ihr eine Erbbaurecht eingeräumt wurde, sowie die Möglichkeit der Mängelbeseitigung an Gebäuden. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen und auch die persönliche Haftung für solche übernehmen. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Trappstr. 6-8, 46483 Wesel. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer einer persönlich haftenden Gesellschafterin ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: TrappInfra Services GmbH, Wesel (Amtsgericht Duisburg HRB 23713). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Trapp Bauservices GmbH, Wesel (Amtsgericht Duisburg, HR B 19637) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.