Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
48 |
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b)
Nicht mehr
ordentliches Vorstandsmitglied:
Scharrer, Bernd, Ottobrunn, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
ordentliches Vorstandsmitglied:
Bickhoff, Arndt, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
08.08.2022
Bartels |
47 |
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b)
Nicht mehr
ordentliches Vorstandsmitglied:
Reuter, Uwe H., Königstein, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
ordentliches Vorstandsmitglied:
Dr. Reddemann, Sebastian, Hannover,
* ‒.‒.‒‒
Geändert, nun:
Vorstandsvorsitzender:
Voigt, Thomas, Hannover, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
04.08.2022
Bartels |
HRB 61051: VHV Holding AG, Hannover, VHV-Platz 1, 30177 Hannover. Prokura erloschen: Neuschulz, Nicolas, Hannover, * ‒.‒.‒‒.
HRB 61051: VHV Holding AG, Hannover, VHV-Platz 1, 30177 Hannover. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Hetzke, Nancy, Hannover, * ‒.‒.‒‒.
HRB 61051: VHV Holding AG, Hannover, VHV-Platz 1, 30177 Hannover. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.09.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 24.09.2020 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.09.2020 mit der VHV Vermögensanlage AG mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 57386) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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