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Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V., Kalkofen (VR 30097)

Firmendaten

Anschrift
Talweg 10
67822 Kalkofen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 30097
Amtsgericht: Kaiserslautern
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V. aus Kalkofen ist im Handelsregister Kaiserslautern unter der Nummer VR 30097 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 26.04.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 22.04.2021
Veränderung

VR 30097: Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V., Kalkofen (Talweg 10, 67822 Kalkofen). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 06.11.2020 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 06.11.2020 mit dem Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V. mit Sitz in Trier (Amtsgericht Wittlich, VR 3365) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.