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c)
Die Durchführung von banküblichen und
ergänzenden Geschäften, insbesondere
a) die Pflege des Spargedankens, vo
allem durch Annahme von Einlagen;
b) die Gewährung von Krediten aller Art;
c) die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen
Gewährleistungen sowie die
Durchführung von Treuhandgeschäften;
d) die Durchführung des
Zahlungsverkehrs;
e) die Durchführung des
Auslandsgeschäfts einschließlich des
An- und Verkaufs von Devisen und
Sorten;
f) die Vermögensberatung,
Vermögensvermittlung und
Vermögensverwaltung,
g) der Erwerb und die Veräußerung
sowie die Verwahrung und Verwaltung
von Wertpapieren und anderen
Vermögenswerten;
h) die Vermittlung oder der Verkauf von
Bausparverträgen, Versicherungen und
Reisen;
i) die Vermittlung, der Erwerb, die
Entwicklung, Erschließlung, Bebauung,
Verwaltung, Vermietung, Verpachtung,
Belastung und Veräußerung von
Gebäuden, Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten. |
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a)
Die Genossenschaft wird durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied gemeinsam mit
einem Prokuristen vertreten. Der
Aufsichtsrat kann einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder von dem Verbot
der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2
BGB befreien, ihnen also die Befugnis
erteilen, bei allen Rechtsgeschäften,
welche die Genossenschaft mit oder
gegenüber Dritten vornimmt, zugleich
als Vertrteter Dritter zu handeln. |
Prokura erloschen:
Schröder, Josef, Tönisvorst |
a)
Die Vertreterversammlung vom 02.05.2022
hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck
und Gegenstand), § 10 (Auseinandersetzung),
§ 15 (Vertretung), § 19 (Willensbildung), § 23
(Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat), § 25 (Konstituierung,
Beschlussfassung), § 27 (Frist und
Tagungsort), § 28 (Einberufung und
Tagesordnung), § 31
(Mehrheitserfordernisse), § 33
(Abstimmungen und Wahlen), § 35
(Versammlungsniederschrift), § 36 (Teilnahme
der Verbände), § 36a (schriftliche und
elektronische Durchführung der
Vertreterversammlungen, elektronische
Teilnahme an einer Präsenzversammlung), §
36b (schriftliche und elektronische Mitwirkung
an der Beschlussfassung einer nur als
Präzensveranstaltung durchgeführten
Vertreterversammlung), § 36c (Übertragung
der Vertreterversammlung in Bild und Ton), §
40 (Nachschusspflicht), § 42
(Jahresabschluss und Lagebericht)
beschlossen. |
a)
04.08.2022
Frisch |