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Wagner-Hallig Filmgesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden (HRB 20690)

Firmendaten

Anschrift
Biebricher Allee 105
65187 Wiesbaden
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 4 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 20690
Amtsgericht: Wiesbaden
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Wagner-Hallig Filmgesellschaft mit beschränkter Haftung aus Wiesbaden ist im Handelsregister Wiesbaden unter der Nummer HRB 20690 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Wagner-Hallig Filmgesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Standort nicht geändert. Die Wagner-Hallig Filmgesellschaft mit beschränkter Haftung weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 29.04.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 19.09.2012
Veränderung

Wagner-Hallig Filmgesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden (Biebricher Allee 105, 65187 Wiesbaden). Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2012 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Wagner-Hallig Film, Thomas Wagner e.K. (Amtsgericht Wiesbaden, HRA 9833) auftretenden Kaufmann Thomas Wagner, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒ übertragen. Die Verschmelzung ist mit zeitgleicher Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.