HRA 10036: Westfälischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Essen, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen. Nach Änderung lautet nunmehr die Geschäftsanschrift: Jakob-Funke-Platz 1, 45127 Essen.
HRA 10036: Westfälischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Essen, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen. Das am 01.11.2014 eröffnete Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Essen (165 IN 118/14) vom 15.06.2016 gemäß § 213 InsO eingestellt worden. Die Gesellschaft wird fortgesetzt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
HRA 10036: Westfälischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Essen, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Amtsgericht Essen, 165 IN 118/14). Gemäß § 143 Absatz 1 Satz 3 HGB von Amts wegen eingetragen.
HRA 10036:Westfälischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Essen, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen.Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.11.2013 wirksam geworden.
HRA 10036:Westfälischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Essen, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen.Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.09.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.09.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.09.2013 Teile des Vermögens, nämlich die "WR/WAZ-Abspaltungsgegenstände", der Zeitungsverlag Westfalen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Essen-Dortmund mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRA 4739) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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