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c)
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen
Namen und in eigener
Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3
Satz 1 GO NRW):
1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen
Vorschriften, einschließlich der Erstellung des
kommunalen
Abfallwirtschaftskonzeptes i. S. v § 5 a
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
(LAbfG) und derAbfallbi-
lanzen i. S. v. § 5 c LAbfG,
2. die Stadtentwässerung einschließlich der
Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §46 Abs.
1 Landeswas-
sergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V. m.
§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §52Abs 1
LWG,
einschließlich der Erstellung und
Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes i. S. v. § 47
LWG, ausgenommen die Vorlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
LWG,
3. die Straßenreinigung und den Winterdienst
nach den gesetzlichen Vorschriften,
4. Planung, Bau und Betrieb von
Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen,
5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen
Spielplätze
6. Planung, Bau und Betrieb der
Bedürfnisanstalten,
7. die Gewässerunterhaltung einschließlich
des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der
Wasserführung und des Hochwasserschutzes
bei den auf dem Gebiet der Stadt Duisburg
gelegenen sonstigen Gewässern im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den
gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben
der Anstalt gehören
auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau
und der Betrieb der dafür notwendigen
Anlagen. Im Rahmen
dieser Aufgabe überträgt die Stadt Duisburg
der Anstalt gemäß § 62 Abs. 5 LWG die ihr
gemäß § 62 Abs.
1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40
WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und
Gewässer-
ausbaupflicht,
8. die Aufgabe der Anlage und Unterhaltung
der nicht-konfessionsgebundenen Friedhöfe in
der Stadt Duis-
burg sowie der städtischen
Feuerbestattungsanlage (Friedhofsträger, § 1
Abs. 2 BestG NRW).
Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung
gemäß Ziffern 4 bis 7 ergeben sich aus einer
einvernehmlich
aufzustellenden Umsetzungsleitlinie, die der
Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung
folgender Aufgaben, die sie im eigenen
Namen und in eigener
Verantwortung wahrnimmt, jedoch ohne
Übertragung des zugehörigen, bestehenden
und zukünftigen Infra-
strukturvermögens, übertragen:
1. die Unterhaltung städtischer
Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z. B.
Straßen, Wege, Plätze, Brü-
cken) einschließlich des dazugehörenden
Straßenbegleitgrüns und die Ausführung
beauftragter Ingeni-
eurarbeiten für Einzelprojekte,
2. die Unterhaltung der Grünflächen,
3. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der
Stadt Duisburg gemäß den gesetzlichen
Vorschriften sowie
4. die Bewirtschaftung, Verwaltung, Planung,
Realisierung und das Management von
Immobilien, Liegen-
schaften, Gebäuden, sonstigen Bauwerken
und Mietobjekten für die Zwecke der Stadt
Duisburg.
Die Einzelheiten ergeben sich aus einer
einvernehmlich aufzustellenden
Umsetzungsleitlinie, die der Zustim-
mung des Verwaltungsrates bedarf.
(2a) gültig vom 16.05.2025 bis 31.12.2025
Der Anstalt wird zudem die Durchführung der
folgenden Aufgabe, die sie im Auftrag der
Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin
wahrnimmt, jedoch ohne das zugehörige,
bestehende und zukünftige
Infrastrukturvermögen, übertragen:
Bewirtschaftung, Verwaltung, Planung,
Realisierung und Management von
Immobilien, Liegenschaften, Gebäuden,
sonstigen Bauwerken sowie Mietobjekten für
die Zwecke der Stadt Duisburg.
Die Einzelheiten der Beauftragung der Anstalt
ergeben sich aus den mit der Stadt Duisburg
seperat abzuschließenden
Geschäftsbesorungsverträgen, die der
Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.
(2a) gültig ab 01.01.2026
Außerdem kann die Anstalt von der Stadt
Duisburg zur Ausführung weiterer Arbeiten
und Dienstleistungen
beauftragt werden. Die Einzelheiten der
Beauftragung der Anstalt ergeben sich aus
einem mit der Stadt Duis-
burg jeweils separat abzuschließenden
Leistungsvertrag.
(3) Die Anstalt wird darüber hinaus
Ausbildung, Qualifizierung, Fortbildung und
Umschulung sowie die Unter-
Stützung jeglicher Art von sonst arbeitslosen
jungen Menschen, Langzeitarbeitslosen und
Sozialhilfeempfän-
gern auf dem regionalen Arbeitsmarkt fördern.
(4) Die Übertragung nach Abs. 1 und 2
umfasst auch den Übergang der
Verkehrssicherungspflicht auf die
Anstalt.
(5) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2
bezeichneten Aufgaben unter den jeweils
geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen auch für andere Gemeinden
wahrnehmen.
(6) Die Anstalt kann nach Maßgabe des § 114
a Abs. 4 i.V. m. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.
2 GO NRW
andere Unternehmen oder Einrichtungen
gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn
das dem Anstalts-
zweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass
die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist.
(7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt
1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und Nr. 8 übertragenen Aufgabengebiete
zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO
NRW sowie des § 48 Landeswassergesetz
NRW durch Satzung
einen Anschluss- und Benutzungszwang der
öffentlichen Einrichtung für den nach diesen
Bestimmungen
übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.Die
Stadt Duisburg überträgt insoweit das ihr
gemäß §§1, 2, 4, 6 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
zustehende Recht im Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8,
Gebühren und Beiträge zu erheben und zu
vollstrecken oder
Entgelte zu fordern und durchzusetzen.
(8) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte
ernennen versetzen, abordnen, befördern und
entlassen, soweit
sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt
sinngemäß, allerdings ohne die zuvor
genannte Einschränkung,
auch für Beschäftigte.
(9) Die Anstalt soll zur Erledigung der ihr
obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1,
insbesondere bei der Erarbei-
tung von Satzungen gemäß Abs. 7,
bestehende Einrichtungen der Stadt Duisburg
im Rahmen der Amtshilfe
in Anspruch nehmen. Art und Umfang der
konkreten Ausgestaltung sind in separaten
Vereinbarungen festzu-
legen. Die Verantwortung der Anstalt für die
Wahrnehmung der im Rahmen des
Anstaltszwecks übernommen
Aufgaben bleibt hiervon unberührt. |
b)
Nicht mehr
Vorstand:
Linsen, Uwe, Duisburg, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Vorstand:
Beck, Sebastian, Essen, * ‒.‒.‒‒ |
Prokura erloschen:
Beck, Sebastian, Essen, * ‒.‒.‒‒ |
a)
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 30.04.2025
die Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand der Anstalt), § 7
(Zuständigkeit des Verwaltungsrats), § 10 (Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen), § 13 (Finanzausstattung der Anstalt) und
§ 14 (Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder) beschlossen. |
a)
17.03.2026
Metz |
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c)
(1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen
Namen und in eigener
Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz
1 GO NRW):
1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen
Vorschriften, einschließlich der Erstellung des
kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i. S.
v. § 5a Landesabfallgesetz Nordrhein-
Westfalen (LAbfG) und der Abfallbilanzen i. S.
v. § 5 c LAbfG,
2. die Stadtentwasserung einschließlich der
Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 Abs.
1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
(LWG) i.V. m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG), § 52 Abs. 1 LWG, einschließlich der
Erstellung und Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes i. S. v. § 47
LWG, ausgenommen die Vorlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG,
3. die Straßenreinigung und den Winterdienst
nach den gesetzlichen Vorschriften,
4. Planung, Bau und Betrieb von
Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen,
5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen
Spielplätze
6. Planung, Bau und Betrieb der
Bedürfnisanstalten,
7. die Gewässerunterhaltung einschließlich
des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der
Wasserführung und des Hochwasserschutzes
bei den auf dem Gebiet der Stadt Duisburg
gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen
Vorschriften. Zu den Aufgaben der Anstalt
gehören auch die Unterhaltung, die Planung,
der Bau und der Betrieb der dafür
notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser
Aufgabe übertragt die Stadt Duisburg der
Anstalt gemäß § 62 Abs. 5 LWG die ihr
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in
Verbindung mit § 40 WHG obliegende
Gewässerunterhaltungs- und
Gewässerausbaupflicht,
8. die Aufgabe der Anlage und Unterhaltung
der nicht-konfessionsgebundenen Friedhöfe in
der Stadt Duisbürg sowie der städtischen
Feuerbestattungsanlage (Friedhofsträger, § 1
Abs. 2 BestG NRW).
Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung
gemäß Ziffern 4 bis 7 ergeben sich aus einer
einvernehmlich aufzustellenden
Umsetzungsleitlinie, die der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedarf.
(2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung
folgender Aufgaben, die sie im eigenen
Namen und in eigener Verantwortung
wahrnimmt, jedoch ohne Übertragung des
zugehörigen Vermögens, übertragen:
1. die Unterhaltung städtischer
Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z. B.
Straßen Wege, Plätze, Brücken) einschließlich
des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns und
die Ausführung beauftragter Ingenieurarbeiten
für Einzelprojekte,
2. die Unterhaltung der Grünflächen sowie
3. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der
Stadt Duisburg gemäß den gesetzlichen
Vorschriften.
Die Einzelheiten ergeben sich aus einer
einvernehmlich aufzustellenden
Umsetzungsleitlinie, die derZustimmung
des Verwaltungsrates bedarf.
(2a) Der Anstalt wird zudem die Durchführung
der folgenden Aufgabe die sie im Auftrag der
Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin
wahrnimmt, jedoch ohne das zugehörige,
bestehende und zukünftige
Infrastrukturvermögen, übertragen:
Bewirtschaftung, Verwaltung, Planung,
Realisierung und Management von
Immobilien, Liegenschaften, Gebäuden,
sonstigen Bauwerken sowie Mietobjekten für
die Zwecke der Stadt Duisburg, mit Ausnahme
des Kinder- und Jugendbereiches des
Sondervermögens Kinder- und Jugendbereich
Duisburg (SVK).
Die Einzelheiten der Beauftragung der Anstalt
ergeben sich aus den mit der Stadt Duisburg
separat abzuschließenden
Geschaftsbesorgungsverträgen, die der
Zustimmung desVerwaltungsrates bedürfen.
(3) Die Anstalt wird darüber hinaus
Ausbildung, Qualifizierung, Fortbildung und
Umschulung sowie die Unterstützung jeglicher
Art von sonst arbeitslosen jungen Menschen,
Langzeitarbeitslosen und
Sozialhilfeempfängern auf dem regionalen
Arbeitsmarkt fördern.
(4) Die Übertragung nach Abs. 1 und 2
umfasst auch den Übergang der
Verkehrssicherungspflicht auf die Anstalt.
(5) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2
bezeichneten Aufgaben unter den jeweils
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(6) Die Anstalt kann nach Maßgabe des § 114
a Abs. 4 i.V. m. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 G 0 NRW andere Unternehmen oder
Einrichtungen gründen oder sich an solchen
beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck
dient. Dabei ist sicherzustellen, "dass die
Haftung der Anstalt auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist."
(7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt
1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und Nr 8 übertragenen Aufgabengebiete
zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO
NRW sowie des § 48 Landeswassergesetz
NRW durch Satzung einen Anschluss- und
Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung
für den nach diesen Bestimmungen
übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.
Die Stadt Duisburg überträgt insoweit das ihr
gemäß §§1, 2, 4, 6, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht
im Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Gebühren und Beiträge
zu erheben und zu vollstrecken oder Entgelte
zu fordern und durchzusetzen.
(8) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte
ernennen, versetzen, abordnen, befördern
und entlassen, soweit sie hoheitliche
Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß,
allerdings ohne die zuvor genannte
Einschränkung, auch für Beschäftigte.
(9) Die Anstalt soll zur Erledigung der ihr
obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1,
insbesondere bei der Erarbeitung von
Satzungen gemäß Abs. 7, bestehende
Einrichtungen der Stadt Duisburg im Rahmen
der Amtshilfe in Anspruch nehmen. Art und
Umfang der konkreten Ausgestaltung sind in
separaten Vereinbarungen festzulegen. Die
Verantwortung der Anstalt für die
Wahrnehmung der im Rahmen des
Anstaltszwecks übernommen Aufgaben bleibt
hiervon unberührt. |
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a)
Die Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 19.02.2024
die Satzung in § 2 (Gegenstand der Anstalt), § 7 (Zuständigkeit
des Verwaltungsrats) und § 13 (Finanzausstattung der Anstalt)
geändert. |
a)
27.09.2024
Höttgen-Rüter |