Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:
Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des
Zweckverbands.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR ist die alleinige
Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher
ausreichend. Innerhalb einer Wertgrenze von
30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR ist die
Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und
einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit
einem Wert größer 50.000,00 EUR sind gemäß § 158
Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie
einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu
unterzeichnenund mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Der Verbandsvorsteher wird während seiner
Abwesenheit durch den ersten Stellvertreter des
Verbandsvorstehers, bei dessen Verhinderung durch
den zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers,
vertreten.
b)
Nicht mehr
Verbandsvorsteher:
Freyermuth, Fred, Gorlosen OT Strassen, * ‒.‒.‒‒
Geändert, nun:
Verbandsvorsteher:
Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
Die Verbandsversammlung vom 07.07.2025 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen. |
a)
16.09.2025
Niemann |
4 |
c)
Gegenstand geändert, nun:
1) Dem Zweckverband obliegen folgende
Aufgaben:
a) die Versorgung mit Trinkwasser, soweit
eine Versorgungspflicht nach dem
Wassergesetz des Landes M-V besteht, im
Verbandsgebiet, mit Ausnahme der Stadt
Ludwigslust OT Mäthus, der Stadt Neustadt-
Glewe OT Wabel und der Stadt Grabow OT
Zuggelrade.
b) die Schmutzwasserableitung und
Schmutzwasserbehandlung im
Verbandsgebiet mit Ausnahme der
Gemeinden Muchow und Milow mit den OT
Milow, Deibow, Kastorf, Semmerin.
c) die Niederschlagswasserbeseitigung auf
dem Gebiet der Stadt Neustadt-Glewe ohne
OT, der Stadt Dömitz ohne OT, der Gemeinde
Neu Kaliß mit
den OT Neu Kaliß, Heiddorf und Kaliß ohne OT
Raddenfort, der Gemeinde Malliß mit den OT
MalIiß und Conow und der Gemeinde Göhlen
mit dem OT
Göhlen und der Straße Picher Weg.
2) Der Zweckverband ist mit
Aufgabenübertragung seiner Mitglieder
- Wasserversorgungspflichtiger gern. § 43
LwaG und
- Abwasserbeseitigungspflichtiger gern. § 40
LwaG.
Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen
Anlagen zu übernehmen, herzustellen und zu
unterhalten.
3) Der Verband regelt den Anschluss und die
Benutzung seiner Einrichtungen, den Erlass
der Ver- und Entsorgungsbedingungen sowie
die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und
den Ersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse in besonderen
Satzungen.
4) Der Zweckverband dient dem öffentlichen
Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne
zu erzielen.
5) Der Zweckverband kann für andere
Verbände bzw. Körperschaften die technische
und/oder verwaltungsrnäßige Betreuung
übernehmen.
6) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben Unternehmen und Betriebe
errichten, erwerben, pachten und sich an
anderen Unternehmen beteiligen. |
a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:
Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des
Zweckverbands. Er ist hauptamtlich tätig.
Der Verbandsvorsteher wird während seiner
Abwesenheit durch den ersten Stellvertreter des
Verbandsvorstehers, bei dessen Verhinderung durch
den zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers,
vertreten.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR ist die alleinige
Unterzeichnung durch den hauptamtlichen
Verbandsvorsteher ausreichend. Innerhalb einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR ist
die Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und
einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit
einem Wert größer 50.000,00 EUR sind gemäß § 158
Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie
einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu
unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
b)
Nicht mehr
1. Stellvertreter:
Tonn, Viola, Wöbbelin, * ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
2. Stellvertreter:
Tappe, Sebastian, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
1. Stellvertreter:
Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
2. Stellvertreterin:
Drewes, Christel, Vielank, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
Die Verbandsversammlung vom 09.12.2024 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen. |
a)
19.08.2025
Niemann |
HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Nicht mehr Verbandsvorsteher: Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Verbandsvorsteher: Freyermuth, Fred, Gorlosen OT Strassen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Nicht mehr Verbandsvorsteher: Warnecke, Peter, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr 1. Stellvertreter: Tröger, Holger, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr 2. Stellvertreter: Wiedow, Cornelia, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Verbandsvorsteher: Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 1. Stellvertreter: Tonn, Viola, Wöbbelin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 2. Stellvertreter: Tappe, Sebastian, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒.
HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Körperschaft öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Satzung ist errichtet am 28.12.2015. 1) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben: a) alle Kunden im Verbandsgebiet mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, mit Ausnahme der Stadt Ludwigslust CL Mäthus und der Stadt Neustadt-Glewe OL Wabel, b) für alle Kunden im Verbandsgebiet die Abwasserableitung und Abwasserbehandlung zu sichern, mit Ausnahme der Gemeinden Muchow und Milow mit den Ortsteilen Milow, Deibow, Kastorf, Semmerin. Ausgenommen ist die Ableitung und Behandlung des auf öffentlichen Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen Anlagen zu übernehmen, herzustellen und zu unterhalten. 2) Der Zweckverband ist mit Aufgabenübertragung seiner Mitglieder - Wasserversorgungspflichtiger im Sinne von § 43 LWaG und - Abwasserbeseitigungspflichtiger im Sinne von § 40 LWaG 3) Der Verband regelt den Anschluss und die Benutzung seiner Einrichtungen, den Erlass der Ver- und Entsorgungsbedingungen sowie die Erhebung von Gebühren und Beiträgen in besonderen Satzungen für Trink- und Abwasser. 4) Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. 5) Der Zweckverband kann von anderen Verbänden bzw. Körperschaften die technische und/oder verwaltungsmäßige Betreuung übernehmen. 6) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter sind gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EUR ist alleinige Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher ausreichend. Innerhalb einer Wertgrenze von 30.000 EUR bis 50.000 EUR ist die Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit einem Wert größer als 50.000 EUR sind gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bestellt als Verbandsvorsteher: Warnecke, Peter, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 1. Stellvertreter: Tröger, Holger, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 2. Stellvertreter: Wiedow, Cornelia, * ‒.‒.‒‒.