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Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (HRA 4031)

Firmendaten

Anschrift
Techentiner Str. 36
19288 Ludwigslust
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 03874/4202-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.zkwal.de
Netzwerke:
Zusammenfassung der Unternehmens-Webseite
Der Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust bietet Dienstleistungen im Bereich Wasser- und Abwasserentsorgung an. Er ist für die Versorgung mit Trinkwasser, die Abwasserbehandlung sowie die Entsorgung von Kleinkläranlagen zuständig. Der Sitz befindet sich in Ludwigslust OT Techentin, und die Organisation stellt verschiedene Formulare, Informationen zu Wasserhärte und Termine bereit. Zudem informiert der Verband über Satzungen, Preise und aktuelle Bekanntmachungen.
Keywords
Wasserversorgung Wasserhärte Termine Satzungen Ortsrecht Ludwigslust Kleinkläranlage Formulare Entsorgung Abwasserbehandlung
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 4031
Amtsgericht: Schwerin
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust aus Ludwigslust ist im Handelsregister Schwerin unter der Nummer HRA 4031 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '1) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben: a) die Versorgung mit Trinkwasser, soweit eine Versorgungspflicht nach dem Wassergesetz des Landes M-V besteht, im Verbandsgebiet, mit Ausnahme der Stadt Ludwigslust OT Mäthus, der Stadt Neustadt-Glewe OT Wabel und der Stadt Grabow OT Zuggelrade. b) die Schmutzwasserableitung und Schmutzwasserbehandlung im Verbandsgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Muchow und Milow mit den OT Milow, Deibow, Kastorf, Semmerin. c) die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Neustadt-Glewe ohne OT, der Stadt Dömitz ohne OT, der Gemeinde Neu Kaliß mit den OT Neu Kaliß, Heiddorf und Kaliß ohne OT Raddenfort, der Gemeinde Malliß mit den OT MalIiß und Conow und der Gemeinde Göhlen mit dem OT Göhlen und der Straße Picher Weg. 2) Der Zweckverband ist mit Aufgabenübertragung seiner Mitglieder - Wasserversorgungspflichtiger gern. § 43 LwaG und - Abwasserbeseitigungspflichtiger gern. § 40 LwaG. Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen Anlagen zu übernehmen, herzustellen und zu unterhalten. 3) Der Verband regelt den Anschluss und die Benutzung seiner Einrichtungen, den Erlass der Ver- und Entsorgungsbedingungen sowie die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und den Ersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in besonderen Satzungen. 4) Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. 5) Der Zweckverband kann für andere Verbände bzw. Körperschaften die technische und/oder verwaltungsrnäßige Betreuung übernehmen. 6) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.' Die Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust weist zur Zeit zwei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 17.09.2025)

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Registermeldungen 5

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
5 a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:
Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des
Zweckverbands.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR ist die alleinige
Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher
ausreichend. Innerhalb einer Wertgrenze von
30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR ist die
Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und
einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit
einem Wert größer 50.000,00 EUR sind gemäß § 158
Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie
einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu
unterzeichnenund mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Der Verbandsvorsteher wird während seiner
Abwesenheit durch den ersten Stellvertreter des
Verbandsvorstehers, bei dessen Verhinderung durch
den zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers,
vertreten.
b)
Nicht mehr
Verbandsvorsteher:
Freyermuth, Fred, Gorlosen OT Strassen, * ‒.‒.‒‒
Geändert, nun:
Verbandsvorsteher:
Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒
a)
Die Verbandsversammlung vom 07.07.2025 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen.
a)
16.09.2025
Niemann
4 c)
Gegenstand geändert, nun:
1) Dem Zweckverband obliegen folgende
Aufgaben:
a) die Versorgung mit Trinkwasser, soweit
eine Versorgungspflicht nach dem
Wassergesetz des Landes M-V besteht, im
Verbandsgebiet, mit Ausnahme der Stadt
Ludwigslust OT Mäthus, der Stadt Neustadt-
Glewe OT Wabel und der Stadt Grabow OT
Zuggelrade.
b) die Schmutzwasserableitung und
Schmutzwasserbehandlung im
Verbandsgebiet mit Ausnahme der
Gemeinden Muchow und Milow mit den OT
Milow, Deibow, Kastorf, Semmerin.
c) die Niederschlagswasserbeseitigung auf
dem Gebiet der Stadt Neustadt-Glewe ohne
OT, der Stadt Dömitz ohne OT, der Gemeinde
Neu Kaliß mit
den OT Neu Kaliß, Heiddorf und Kaliß ohne OT
Raddenfort, der Gemeinde Malliß mit den OT
MalIiß und Conow und der Gemeinde Göhlen
mit dem OT
Göhlen und der Straße Picher Weg.
2) Der Zweckverband ist mit
Aufgabenübertragung seiner Mitglieder
- Wasserversorgungspflichtiger gern. § 43
LwaG und
- Abwasserbeseitigungspflichtiger gern. § 40
LwaG.
Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen
Anlagen zu übernehmen, herzustellen und zu
unterhalten.
3) Der Verband regelt den Anschluss und die
Benutzung seiner Einrichtungen, den Erlass
der Ver- und Entsorgungsbedingungen sowie
die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und
den Ersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse in besonderen
Satzungen.
4) Der Zweckverband dient dem öffentlichen
Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne
zu erzielen.
5) Der Zweckverband kann für andere
Verbände bzw. Körperschaften die technische
und/oder verwaltungsrnäßige Betreuung
übernehmen.
6) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben Unternehmen und Betriebe
errichten, erwerben, pachten und sich an
anderen Unternehmen beteiligen.
a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:
Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des
Zweckverbands. Er ist hauptamtlich tätig.
Der Verbandsvorsteher wird während seiner
Abwesenheit durch den ersten Stellvertreter des
Verbandsvorstehers, bei dessen Verhinderung durch
den zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers,
vertreten.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR ist die alleinige
Unterzeichnung durch den hauptamtlichen
Verbandsvorsteher ausreichend. Innerhalb einer
Wertgrenze von 30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR ist
die Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und
einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit
einem Wert größer 50.000,00 EUR sind gemäß § 158
Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie
einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu
unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
b)
Nicht mehr
1. Stellvertreter:
Tonn, Viola, Wöbbelin, * ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
2. Stellvertreter:
Tappe, Sebastian, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
1. Stellvertreter:
Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
2. Stellvertreterin:
Drewes, Christel, Vielank, * ‒.‒.‒‒
a)
Die Verbandsversammlung vom 09.12.2024 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen.
a)
19.08.2025
Niemann
Calendar 02.06.2022
Veränderung

HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Nicht mehr Verbandsvorsteher: Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Verbandsvorsteher: Freyermuth, Fred, Gorlosen OT Strassen, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 21.01.2020
Veränderung

HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Nicht mehr Verbandsvorsteher: Warnecke, Peter, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr 1. Stellvertreter: Tröger, Holger, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr 2. Stellvertreter: Wiedow, Cornelia, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Verbandsvorsteher: Kann, Oliver, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 1. Stellvertreter: Tonn, Viola, Wöbbelin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 2. Stellvertreter: Tappe, Sebastian, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 12.09.2018
Neueintragung

HRA 4031: Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust, Ludwigslust (Techentiner Straße 36, 19288 Ludwigslust OT Techentin). Körperschaft öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Satzung ist errichtet am 28.12.2015. 1) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben: a) alle Kunden im Verbandsgebiet mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, mit Ausnahme der Stadt Ludwigslust CL Mäthus und der Stadt Neustadt-Glewe OL Wabel, b) für alle Kunden im Verbandsgebiet die Abwasserableitung und Abwasserbehandlung zu sichern, mit Ausnahme der Gemeinden Muchow und Milow mit den Ortsteilen Milow, Deibow, Kastorf, Semmerin. Ausgenommen ist die Ableitung und Behandlung des auf öffentlichen Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen Anlagen zu übernehmen, herzustellen und zu unterhalten. 2) Der Zweckverband ist mit Aufgabenübertragung seiner Mitglieder - Wasserversorgungspflichtiger im Sinne von § 43 LWaG und - Abwasserbeseitigungspflichtiger im Sinne von § 40 LWaG 3) Der Verband regelt den Anschluss und die Benutzung seiner Einrichtungen, den Erlass der Ver- und Entsorgungsbedingungen sowie die Erhebung von Gebühren und Beiträgen in besonderen Satzungen für Trink- und Abwasser. 4) Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. 5) Der Zweckverband kann von anderen Verbänden bzw. Körperschaften die technische und/oder verwaltungsmäßige Betreuung übernehmen. 6) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter sind gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EUR ist alleinige Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher ausreichend. Innerhalb einer Wertgrenze von 30.000 EUR bis 50.000 EUR ist die Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und einen seiner Stellvertreter erforderlich. Erklärungen mit einem Wert größer als 50.000 EUR sind gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 KV M-V vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bestellt als Verbandsvorsteher: Warnecke, Peter, Neustadt-Glewe, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 1. Stellvertreter: Tröger, Holger, Eldena, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als 2. Stellvertreter: Wiedow, Cornelia, * ‒.‒.‒‒.

Historie 5

16.09.2025
Entscheideränderung

Austritt
Herr Fred Freyermuth
Verbandsvorsteher

Entscheideränderung

Veränderung
Herr Oliver Kann
Verbandsvorsteher

19.08.2025
Entscheideränderung

Austritt
Frau Viola Tonn
Stellvertreter

Entscheideränderung

Austritt
Herr Sebastian Tappe
Stellvertreter

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Oliver Kann
Stellvertreter

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Christel Drewes
Stellvertreter

02.06.2022
Entscheideränderung

Austritt
Herr Oliver Kann
Verbandsvorsteher

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Fred Freyermuth
Verbandsvorsteher

21.01.2020
Entscheideränderung

Austritt
Herr Holger Tröger
Stellvertreter

Entscheideränderung

Austritt
Frau Cornelia Wiedow
Stellvertreter

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Viola Tonn
Stellvertreter

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Sebastian Tappe
Stellvertreter

12.09.2018
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Holger Tröger
Vorstandsmitglied

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Cornelia Wiedow
Vorstandsmitglied

Registervorgang

Neueintragung 12.09.2018