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c)
(1) Förderung gemeinnützi-
ger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke im In- und Ausland, die
nachhaltig dem Gemeinwohl
dienen. Die Förderung kann
den gesamten jeweils gelten-
den Katalog des § 52 Abs. 2
AO sowie §§ 53 und 54 AO um-
fassen.
(2) Zur Verwirklichung des Sat-
zungszwecks
a. gemäß (1) hält und verwaltet
die Gesellschaft Beteiligungen
an ihren steuerbegünstigten
Tochter- und Enkelgesellschaf-
ten zur unmittelbaren Verfol-
gung der eigenen steuerbe-
günstigten Zwecken
b. gemäß (1) wirkt die Gesell-
schaft auch planmäßig mit ih-
rem Unternehmensverbund (al-
so ihren Tochter- und Enkelge-
sellschaften, die die Voraus-
setzungen der §§ 51 bis 68
AO selbst erfüllen) zusammen.
Das planmäßige Zusammen-
wirken geschieht durch ein ar-
beitsteiliges, aufeinander abge-
stimmtes Vorgehen, um die ge-
meinsamen satzungsmäßigen
Zwecke zu verwirklichen. Hier-
zu werden die gemeinsamen
Grundlagen und Standards für
gleichwertige Dienstleistungen
in den Bereichen IT, Personal,
Finanzen und Recht geschaf-
fen, erarbeitet, gefördert und
gepflegt und diese ihren steu-
erbegünstigten Tochter- und
Enkelgesellschaften bereitge-
stellt. (Shared Services).
c. gemäß (1) bedient sich die
Gesellschaft zur Verwirkli-
chung eines in (1) genannten
gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecks eines
Kooperationspartners (ande-
re Körperschaft, die selbst die
Voraussetzungen der §§ 51 bis
68 AO erfüllt).
(3) Die Gesellschaft kann al-
le Handlungen vornehmen,
die zur Erreichung des Gesell-
schaftszwecks zweckdienlich
sind. Die Gesellschaft ist be-
rechtigt, Unternehmen im In-
und Ausland zu erwerben, zu
gründen oder sich daran zu be-
teiligen, sofern dies der För-
derung der gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen
Zwecke dient. Die Gesellschaft
kann gleichermaßen die Trä-
gerschaft für nichtrechtsfähi-
ge Stiftungen übernehmen so-
wie die Trägerschaft auf Ge-
winnerzielung ausgerichteter
Gesellschaften. Weiterhin kann
die Gesellschaft Stipendien
vergeben, sofern der Stipendiat
in die Verwirklichung der zuvor
genannten Zwecke eingebun-
den wird. |
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a)
Durch Beschluss der Haupt-
versammlung vom 18.06.2025
ist die Satzung geändert in §§
1 (Firma, Sitz, Geschäftsjahr)
redaktionell, 2 (Gesellschafts-
zweck, Unternehmensgegen-
stand), 3 (Gemeinnützigkeit)
durch Einfügen eines neuen §
und Änderung der anschließen-
den Nummerierung mit Erhö-
hung jeweils um 1 sowie der
Verweise, 15 neu/14 alt (Ände-
rung der Satzungsfassung), 24
(Bekanntmachungen) durch Ein-
fügen eines weiteren neuen §
sowie in 25 neu/23 alt (Grün-
dungsaufwand). |
a)
27.06.2025
Bauhoff |
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c)
Die Eintragung betreffend den
Gegenstand ist von Amts wegen
berichtigt und wird wie folgt be-
richtigt eingetragen:
(1) Die Gesellschaft verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar ge-
meinnützige, mildtätige und kirch-
liche Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts "Steuerbegünstigte Zwe-
cke" der Abgabenordnung (§§ 51
ff. AO).
(2) Zweck der Gesellschaft ist
a. das nationale und internationa-
le Einwerben von Spenden und
Schenkungen (Beschaffung von
Mitteln) - in Form von Geld-,
Sach- oder Arbeitsleistungen - zur
Finanzierung und Durchführung
gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Projekte im In- und
Ausland. Die Mittelbeschaffung /
Förderung kann den gesamten je-
weils aktuell gültigen Katalog des
§ 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und
54 AO umfassen.
b. die Förderung der Volks- und
Berufsbildung sowie die Förde-
rung der Forschung.
(3) Zur Verwicklichung des Sat-
zungszwecks
a. gemäß (2) a. entwickelt und
betreibt die Gesellschaft Inter-
net-Plattformen, insbesondere
www.betterplace.org, die in be-
sonders effizienter Weise die
Ansprache und Gewinnung von
Spendern für die zu fördernden
Zwecke im Sinne der AO ermög-
lichen und die Kommunikation
der Projektfortschritte zwischen
allen Projektbeteiligten unterstüt-
zen.
b. gemäß (2) a. wendet die Ge-
sellschaft Mittel anderen Körper-
schaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts gemäß § 58
Nr. 1 Satz 1 AO zur Verwirkli-
chung der in (2) genannten ge-
meinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken zu. Diese
Mittelzuwendung ist, wie sich aus
(3) a. und c. ergibt, nicht die einzi-
ge Art der Zweckverwirklichung.
c. gemäß (2) b. betreibt die Ge-
sellschaft, unter anderem durch
die betterplace academy
i. Bildung und Weiterbildung der
Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs.
2 AO im Hinblick auf die Tätig-
keiten von Organisationen und
Körperschaften, die gemeinnüt-
zige Zwecke gemäß der AO ver-
folgen (ohne zwangsläufig steu-
erbegünstigt oder in Deutschland
domiziliert zu sein), zur besse-
ren Einschätzung ihrer Aktivitä-
ten und zu deren Bewertung, z. B.
durch Veranstaltung von Vorträ-
gen und Schulungen, Organisati-
on von Kursen, Workshops, Ta-
gungen und Symposien, Erstel-
lung von Best-Practice-Listen, Ra-
tingsystemen, Vertrauensmecha-
nismen und Transparenzkriterien,
ii. Bildung und Weiterbildung i.S.
von § 52 Abs. 2 AO von Funkti-
onsträgern und Mitarbeitern von
Organisationen und Körperschaf-
ten, die gemeinnützige Zwecke
gemäß der AO verfolgen (ohne
zwangsläufig steuerbegünstigt
oder in Deutschland domiziliert
zu sein), insbesondere zu digitalen
Themen: insbesondere im Bereich
Fundraising, Finanzierung, Kom-
munikation und Medien, Admi-
nistration, Strategie und Projekt-
management, Arbeit- und Organi-
sationskultur, Ehrenamt und digi-
taler Wandel durch Veranstaltung
von Kursen, Workshops, Webina-
ren, Tagungen, Symposien, sowie
Schulungen (auch unter Einbezie-
hung konkreter Fragestellungen),
so z. B. in Form von Bildungs-
maßnahmen für Funktionsträger
und Mitarbeiter, die u.a. die Stei-
gerung der Fundraising- und
Kommunikationskompetenz der
genannten gemeinnützigen Or-
ganisationen und Körperschaften
zum Ziel haben, und indem den
Funktionsträgern und Mitarbei-
tern eine direkte Aus- bzw. Wei-
terbildung durch die Erarbeitung
und Zurverfügungstellung von
Planungsunterlagen und durch die
Mitarbeit in den Organisationen
gegeben wird,
iii. Entwicklung, Aufbau und Be-
trieb geeigneter Kommunikati-
onsinstrumente bzw. -medien, die
die Förderung der Bildung im ge-
nannten Sinne unterstützen (z.B.
geeignete Internetplattformen,
Printmedien, Newsletter etc.),
iv. Trägerschaft von Einrichtun-
gen, die geeignete Bildungsmaß-
nahmen zu den genannten The-
men anbieten,
v. Durchführung und/oder Verga-
be von Forschungsaufträgen zu
ausgewählten Fragen der Bildung
im genannten Sinne zur Entwick-
lung von innovativen Konzepten
zum Thema Fundraising, Finan-
zierung, Kommunikation und Me-
dien, Administration, Strategie
und Projektmanagement, Arbeits-
und Organisationskultur, Ehren-
amt und digitaler Wandel etc. und
zu ausgewählten Fragen der Digi-
talisierung der genannten Themen
und der Gesundheit.
vi. Evaluation und zeitnahe Ver-
breitung von Forschungs- und
Projektergebnissen.
d. gemäß (2) kann die Gesell-
schaft zur Verwircklichung eines
in (2) genannten
gemeinnützigen, mildtätigen und
kirchlichen Zwecks Kooperations-
leistungen an andere Körperschaf-
ten, die selbst die Voraussetzun-
gen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen,
erbringen.
e. gemäß (2) kann sich die Gesell-
schaft zur Verwircklichung eines
in (2) genannten
gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecks eines Koope-
rationspartners (andere Körper-
schaft, die selbst die Vorausset-
zungen der §§ 51 bis 68 AO er-
füllt) bedienen.
(4) Die gemeinnützigen, mildtäti-
gen und kirchlichen Zwecke müs-
sen nicht gleichzeitig und in glei-
chem Maße verwirklicht werden.
(5) Die gemeinnützigen und mild-
tätigen Zwecke müssen nicht
gleichzeitig und in gleichem Maße
verwirklicht werden.
(6) Gegenstand ist auch der Be-
trieb aller Geschäfte, die geeignet
sind, den vorgenannten Gesell-
schaftszweck zu fördern. Die Ge-
sellschaft ist berechtigt, Unterneh-
men im In- und Ausland zu erwer-
ben, zu gründen oder sich daran
zu beteiligen, sofern dies der För-
derung der gemeinnützigen und
mildtätigen Zwecke dient. Die
Gesellschaft kann gleichermaßen
die Trägerschaft für nichtrechts-
fähige Stiftungen und auf der
Grundlage einer Verwaltungsver-
einbarung die Verwaltung rechts-
fähiger Stiftungen übernehmen
sowie die Trägerschaft auf Ge-
winnerzielung ausgerichteter Ge-
sellschaften. Weiterhin kann die
Gesellschaft Stipendien vergeben,
sofern der Stipendiat in die Ver-
wirklichung der zuvor genannten
Zwecke eingebunden wird.
(7) Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.
(8) Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwe-
cke verwendet werden. Die Ge-
sellschaft dürfen keine Gewinn-
anteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Ge-
sellschaft erhalten; § 58 AO bleibt
jedoch unberührt.
(9) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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a)
30.08.2023
Dr. Lehmann |