12 |
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Einzelprokura:
Ludwig, Stefanie, Gstadt a. Chiemsee,
* ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen:
Becker, Stefanie, München, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
18.06.2025
Nier |
11 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen
Prokuristen:
Becker, Stefanie, München, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen:
Fronius, Stinne, Aying, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
11.10.2024
Lohner |
10 |
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b)
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Podechtl, Franz Georg, Dietramszell, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Geschäftsführer:
von Oppen, Nicolas, Sauerlach, * ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
08.04.2024
Lohner |
9 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen
Prokuristen:
Wermuth, Brigitta, Haar, * ‒.‒.‒‒
Prokura geändert, nun:
Einzelprokura:
Fronius, Stinne, Aying, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
31.07.2023
Lebelt |
8 |
c)
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die
stationäre und ambulante Behandlung von
psychisch, neurologisch und anderen
Kranken. Aufgabe ist es durch ärztliche,
pflegerische und therapeutische
Behandlung Krankheiten zu diagnostizieren,
zu heilen und zu lindern und die zu
versorgenden Menschen unterzubringen
und zu verpflegen. Gegenstand der
Gesellschaft ist auch die aufgrund der
Beleihung übertragene Aufgabe des
Maßregelvollzugs gemäß Art. 45, 46
Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
(BayMRVG) zu erbringen.
Der Gegenstand wird auch für und im
planmäßigen Zusammenwirken mit im
Gesundheitswesen tätigen
steuerbegünstigten gemeinnützigen
Körperschaften erbracht, soweit diese die
Eigenschaft als Zweckbetriebe i.S.d. §§ 65
bis 68 Abgabenordnung entfalten,
insbesondere mit der Kliniken des Bezirks
Oberbayern Kommunalunternehmen -
Anstalt des öffentlichen Rechts und ihren
gemeinnützigen Tochtergesellschaften und
sonstigen verbundenen gemeinnützigen
Unternehmen sowie dem Bezirk
Oberbayern, seinen Eigenbetrieben,
kameralen Einrichtungen und Dienststellen,
soweit diese ebenfalls die Eigenschaft als
Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 bis 68
Abgabenordnung entfalten. Die
Gesellschaft erbringt hierfür
Dienstleistungen an die vorgenannten
Körperschaften, die diese bei der
unmittelbaren Erfüllung ihrer
gemeinnützigen Zwecke verwenden bzw.
kann diese Leistungen beziehen.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die
bestmögliche Versorgung der Bevölkerung
mit Krankenhausleistungen im Rahmen der
Aufgabenstellung nach dem
Krankenhausplan des Freistaates Bayern,
des Versorgungsauftrages und der
Wirtschaftlichkeit sowie die
Aufgabendurchführung des
Maßregelvollzugs im Wege der Beleihung.
Des Weiteren verfolgt die Gesellschaft die
Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2
Nr. 7 der Abgabenordnung - AO) im Bereich
der Aus-, Fort- und Weiterbildung im
Gesundheitswesen sowie der Förderung
der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO).
Der Zweck wird auch durch
Mittelweiterleitungen gemäß § 58 Nr. 1 AO
sowie durch die Vergabe von zinsgünstigen
und zinslosen Darlehen an andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder
juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die die Voraussetzungen der §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung erfüllen, erfüllt.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der Gesetze und der
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
unter Beachtung der Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts alle Geschäfte
und sonstigen Maßnahmen vorzunehmen,
die den Aufgaben des Bezirks Oberbayern
und des kbo-KUs entsprechen und dem
Zweck der Gesellschaft im Sinne des Abs. 1
und 2 zu dienen geeignet sind. Hierzu
gehören auch die Errichtung und die
Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben
auch in selbständiger Rechtsform im
Rahmen des Art. 78 Bezirksordnung (BezO),
die die Aufgaben des Unternehmens
fördern und die wirtschaftlich mit ihnen
zusammenhängen. § 6 Abs. 2 ist zu
beachten.
(4) Alle Personen, die einer
Krankenhausversorgung im Sinne des Abs.
1 bedürfen, sind ohne Rücksicht auf Ihre
wirtschaftliche Lage und soziale Stellung
entsprechend ihrer Erkrankung medizinisch
angemessen, zweckmäßig und
wirtschaftlich zu versorgen. Die
Gesellschaft ist insbesondere den Zielen
der Humanität, Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Versorgung
verpflichtet. Diese Ziele sind gleichrangig.
Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen
Sicherung und eines sparsam
wirtschaftenden Krankenhauses sind von
der Gesellschaft, seinen Organen und allen
seinen Beschäftigten eigenverantwortlich
zu gewährleisten. Für den Bereich des
Maßregelvollzugs bleiben die
Kostenregelungen des BayMRVG unberührt.
(5) Qualität und Wirksamkeit der
Leistungen haben dem jeweiligen Stand der
medizinischen, therapeutischen und
pflegerischen Erkenntnisse zu entsprechen
und den medizinischen Fortschritt und die
gesetzlichen Grundlagen des
Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 26.10.2022 hat die
Satzung neu gefasst.
Dabei wurde geändert: Gegenstand. |
a)
08.11.2022
Dr. Vittinghoff |