HRB 25583 HB: machtTechnik AG, Bremen, Robert-Hooke-Str. 6, 28359 Bremen. Die Eintragung betreffend die allgemeine Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Die Gesellschaft wird durch den/die Abwickler vertreten. Die Eintragung zu Nr. 2 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Abwickler: Holze, Carsten, * ‒.‒.‒‒, Bremen.
HRB 25583 HB: machtTechnik AG, Bremen, Robert-Hooke-Str. 6, 28359 Bremen. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst.
HRB 25583 HB: machtTechnik AG, Bremen, Robert-Hooke-Str. 6, 28359 Bremen. Geschäftsanschrift jetzt: Robert-Hooke-Str. 6, 28359 Bremen.
HRB 25583 HB: machtTechnik AG, Bremen, Fahrenheitstr. 1, 28359 Bremen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
HRB 25583 HB: machtTechnik AG, Bremen, Fahrenheitstr. 1, 28359 Bremen. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17.08.2012 ist das Grundkapital zur Durchführung nachstehender Verschmelzung um 25.000 EUR auf 125.000 EUR erhöht und die Satzung entsprechend geändert in § 4. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die machWissen.de Service GmbH in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 23746 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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