HRA 6584: stroemtec GmbH & Co. KG, Würzburg, Dr.-Heinrich-Wunderlich-Straße 6, 97076 Würzburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gesellschaft ist erloschen.
stroemtec GmbH & Co. KG, Würzburg, Dr.-Georg-Teichtweier-Straße 1, 97076 Würzburg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Dr.-Heinrich-Wunderlich-Straße 6, 97076 Würzburg.
stroemtec GmbH & Co. KG, Würzburg, Dr.-Georg-Teichtweier-Straße 1, 97076 Würzburg.Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Dr.-Georg-Teichtweier-Straße 1, 97076 Würzburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: stroemtec Verwaltungs-GmbH, Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 10766). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der stroemtec GmbH mit dem Sitz in Waldbüttelbrunn (Amtsgericht Würzburg HRB 9444). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist, hat der andere Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.